Recht

Arbeitsrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 4/2017

Besgen, Nicolai, Krankenhausarbeitsrecht. Handbuch, C.H.Beck, 2. Aufl., München 2016, XLIII und 439 S., ISBN 978-3-406-67390-0. € 69,00

Mittlerweile in 2. Auflage liegt das „Krankenhausarbeitsrecht“ von Besgen vor. Manchen mag es verwundern, dass man extra für das „Krankenhaus“ ein Arbeitsrechtsbuch benötigt, dass auch noch die Bezeichnung „Handbuch“ im Titel trägt. Ein Blick in das Werk lehrt freilich, dass die spezifischen Besonderheiten der Institution Krankenhaus und der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer sehr wohl gesonderter Betrachtung bedürfen. Dies gilt schon deshalb, weil zum einen Krankenhäuser vielfach kirchliche Träger haben und daher besondere Loyalitätsobliegenheiten bestehen. Zum anderen aber erfordern die Besonderheiten der Tätigkeit in den Heilberufen auch eigens dafür konzipierte arbeitsrechtliche Lösungen. Sechs Autoren, allesamt aus der Anwaltschaft, teilen sich die Aufgabe, hier Licht ins Dunkel zu bringen.

Das Handbuch beginnt im 1. Kapitel mit der Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses. Besgen geht auf die entsprechenden Probleme ein, die schon beim Bewerbungsgespräch und der Zulässigkeit einzelner praxisrelevanter Fragen des in Aussicht genommenen Arbeitgebers beginnen (S. 3 – 7.). Auch die Ausführungen zu den krankenhaustypischen Gestellungsverträgen (S. 26 – 30) sind einer brancheneigenen Besonderheit geschuldet. Im sehr ausführlichen 2. Kapitel werden die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis beleuchtet. Krankheit, Urlaub, Beschäftigungsverbote und Elternzeit werden von Fausten verantwortet, Pflegezeit und Familienpflegezeit sind dann Sache von Besgen, der die gesetzlichen Neuregelungen einzuarbeiten hatte. Neben der Arbeitnehmerhaftung, in der auch die Sonderregelungen in den AVR Caritas und Diakonie genannt werden (S. 85), widmet sich Herfs-Röttgen dann näher dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Teilzeit und Befristung, welche von Fausten im 4. Kapitel besprochen werden, sind für jeden Arbeitgeber ein Problem, allerdings gibt es für Ärzte Sonderregelungen (S. 148 – 150). Den Chefärzten ist dann im 4. Kapitel ein eigener Abschnitt zugedacht, Fausten spricht hier vor allem auch den Chefarztvertrag an (S. 157 – 159), bevor dann Schäfer-Gölz die Ärzte im Krankenhaus schlechthin bespricht. Verdienen will man auch im Krankenhaus, Herfs-Röttgen und Fausten erläutern im 5. Kapitel die Höhe des Entgelts. Im Vordergrund stehen hier das Tarifrecht und insbesondere auch Eingruppierungsfragen (S. 177 – 204). Dass es auch Zielvereinbarungen in der Branche gibt, mag manchen verwundern, Fausten erklärt das Notwendige. In der Praxis schwierige Fragen wirft das Arbeitszeitrecht auf, Bartha bringt hier Licht ins Dunkel. Wer weiß schon, was „Hintergrunddienst“ ist (S. 223)? HerfsRöttgen und Liebscher nehmen sich im 7. Kapitel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus an, bei der Darstellung der Einzelfälle wird natürlich auf die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes eingegangen (S. 270 – 272). Nicht nur die einzelnen Spielarten der Kündigung werden erläutert, sondern auch prozessuale Fragen, der Aufhebungsvertrag, das Zeugnis und schlussendlich das Outsourcing. Fausten behandelt in den Kapiteln 8 und 9 zunächst die Freistellung von der Arbeit sowie das Arbeitssicherheitsrecht, bevor er dann im 10. Kapitel auf die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung eingeht. Das Buch beschließt Herfs-Röttgen mit einer anwendungsbezogenen Darstellung des kirchlichen Arbeitsrechts im 11. Kapitel. Dazu muss man wissen, dass die Kirchen nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland sind, was die praktische Relevanz der Materie deutlich macht. Bedingt durch ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung werfen Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern eine Reihe von Sonderfragen auf. So hat einen privaten Arbeitgeber der außerdienstliche Lebenswandel seiner Mitarbeiter grundsätzlich nicht zu interessieren. Demgegenüber riskieren Arbeitnehmer der Kirchen ihren Arbeitsplatz, wenn ihr privates Verhalten mit den Wertvorstellungen der Kirchen nicht übereinstimmt. Dass dem Buch ein ausführliches Stichwortverzeichnis beigegeben wurde, versteht sich fast von selbst. Wer sich also über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Krankenhaus Kenntnis verschaffen möchte, findet bei Besgen einen hervorragenden Überblick über die gesamte Thematik. Und wer sich beratend oder forensisch mit entsprechenden Fragestellungen auseinandersetzen muss, für den ist das Buch sowieso ein Muss. (cwh)

 

Wolfgang Däubler / Olaf Deinert / Bertram Zwanziger, (Hrsg.), KSchR – Kündigungsschutzrecht. Kündigungen und andere Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Frankfurt a.M.: Bund-Verlag 10. Aufl. 2017, 2102 S., Buch inkl. Online-Nutzung, ISBN 978-3-7663-6508-8. € 220,00

Kommentare zum KSchG sowie relevanten Nebengesetzen gibt es eine ganze Reihe. Was das von seinerzeit von Kittner begründete und nunmehr von Däubler, Deinert und Zwanziger herausgegebene Werk aber auszeichnet, ist die Vielfalt der Bestimmungen zu Kündigung und Kündigungsschutz, welche eine Kommentierung erfahren. Naturgemäß liegt der Schwerpunkt auf dem KSchG, aber neben einer ausführlichen Einleitung findet der Leser auch die Erläuterung zu einschlägigen Normen aus über 50 verschiedenen Gesetzen. Den allerwenigsten dürften alle bekannt sein bzw. nur eine Handvoll Leser wird Regelungen des Kündigungsschutzes mit den entsprechenden Vorschriften in Verbindung bringen. Wer weiß schon, dass das Hebammengesetz eine Kündigungsschutzbestimmung enthält?

Teil 1 des Buches bringt die schon erwähnte Einleitung (S. 44 – 218), die Deinert besorgt. Wer nicht ganz so mit der Materie vertraut ist, dem sei das übersichtliche Schema zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen anempfohlen (S. 50 f.). Da es um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht, ist als nächstes zu klären, wann ein solches vorliegt (S. 58 – 76). Naturgemäß kann auch fraglich sein, ob überhaupt eine „Kündigung“ im Rechtssinne gegeben ist, dieser Frage widmet sich Däubler, der auch andere Beendigungsformen bespricht (S. 77 – 105). Die Beteiligung betrieblicher Interessenvertretungen erörtert dann wieder Deinert (S. 106 – 129). Neben dem allgemeinen gibt es auch den Sonderkündigungsschutz etwa von Schwangeren und schwerbehinderten Menschen. Gemeinsame Grundsätze finden sich dazu bei Brecht-Heitzmann (S. 129 – 138). Unter Umständen kann ein wirksam gekündigter Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch haben, dessen Voraussetzungen beleuchtet Zwanziger (S. 139 – 149). Dass eine Kündigung arbeits- bzw. sozialrechtliche Folgen nach sich zieht, liegt auf der Hand, man findet diese bei Däubler, Deinert, Zwanziger und Söhngen (S. 150 – 193). Das Arbeitskollisionsrecht ist dann ebenso wie die Rechtsvergleichung Sache von Däubler (S. 194 – 205), der mit rechtspolitischen Überlegungen auch den ersten Teil beschließt (S. 206 – 218). Der 2. Teil beginnt mit dem KSchG, dessen Kommentierung sich Callsen, Däubler, Deinert und Zwanziger teilen. Die über 450 Seiten starke Bearbeitung enthält alles, was man zu den einzelnen Bestimmungen wissen muss. Dabei wird auch nicht mit Kritik an der Rechtsprechung gespart, dies betrifft etwa die Nichtanwendbarkeit des Gleichheitssatzes bei herausgreifenden Kündigungen (§ 1 Rn. 68). Dass im Übrigen die Kommentierung zu § 1 ihrerseits einen Schwerpunkt des KSchG ausmacht, versteht sich von selbst. Herausgegriffen werden sollen hier die bei Däubler (§ 1 Rn. 715 ff.) aufgeführten Fallgruppen der verhaltensbedingten Kündigung. Hier findet man alles Relevante, der technischen Entwicklung geschuldet sind die ausführlichen Darlegungen zur unerlaubten Internet-Nutzung (Rn. 764 ff.). Die in § 2 KSchG geregelte Änderungskündigung wird von Zwanziger besprochen. Wer wissen will, ob er zwecks Entgeltkürzung änderungskündigen kann, wird nach Lektüre der Rn. 213 ff. einigermaßen ernüchtert sein. Die mit Kündigungsschutzklagen verbundenen prozessualen Probleme behandeln umfassend Zwanziger/Callsen in ihrer Kommentierung zu §§ 4, 5 und 6 KSchG. Diese beiden Autoren sind es auch, welche die Voraussetzungen einer richterlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KSchG behandeln. Däubler setzt sich mit § 13 KSchG auseinander, lesenswert sind die Ausführungen zur Verwirkung (Rn. 31 ff.). Ungemein viel falsch machen kann man bei Massenentlassungen; umso mehr sei die Kommentierung von Deinert/Callsen zu §§ 17, 18 KSchG anempfohlen. Die Darstellung der kündigungsrelevanten Bestimmungen in Einzelgesetzen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Abgeordnetengesetz, Brecht-Heitzmann belässt es freilich nicht beim Bundesrecht, sondern bringt auch alle einschlägigen Vorschriften der Bundesländer. Eingehend eingegangen wird seiner Bedeutung geschuldet von Zwanziger auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Während das von Wroblewski ausführlich behandelte Berufsbildungsgesetz Ausbildungsverhältnisse schlechthin erfasst, existieren für bestimmte Ausbildungsgänge Sondergesetze. Dies gilt etwa für das von Brecht-Heitzmann behandelte Altenpflegegesetz. Zwischen die Kommentierungen der Gesetze „mogelt“ sich der Aufhebungsvertrag, den Däubler näher darstellt. Däubler, Deinert und Zwanziger teilen sich das BGB. Vor allem die Ausführungen zu §§ 242, 613 a und 626 BGB nehmen hier breiten Raum ein. Ob man in der Insolvenz ohne weiteres kündigen kann (natürlich nicht!), erfährt man bei Däubler, der die einschlägigen Einzelbestimmungen der InsO erläutert. Selbstredend erfährt auch das Mutterschutzgesetz nähere Betrachtung, Söhngen erledigt das. Und Brecht-Heitzmann konfrontiert den Leser unter dem Stichwort „Öffentlicher Dienst“ mit vielen landesrechtlichen Bestimmungen (S. 1544 ff.). Wiederum Söhngen ist es, der SGB II, SGB III, SGB IV. SGB V und SGB VI durchforstet, bevor dann Deinert die äußerst praxisrelevanten Bestimmungen des SGB IX kommentiert. Eine profunde Darstellung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liefert im Anschluss hieran Wroblewski. Das Ende des Alphabets rückt nahe, Nebe nimmt sich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes an, bevor dann der Band mit dem Zivildienstgesetz endet. Dass sich ein detailliertes Stichwortverzeichnis noch anschließt, versteht sich fast von selbst. Naturgemäß konnte hier nur ein kleiner Teil der behandelten Vorschriften genannt werden, die sich im Kündigungsschutzrecht von Däubler/Deinert/Zwanziger finden. Den Autor dieser Zeilen hat es natürlich umgetrieben, angesichts der Fülle des Materials eine Kündigungsschutzvorschrift zu finden, die nicht behandelt wird. Nach einiger Suche wurde er fündig. Es gibt landesrechtliche Vorschriften, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Entlassung schützen, die aufgrund der Wahrnehmung ihres Dienstes erfolgen. Dieses exotische Beispiel macht aber umgekehrt deutlich, wie umsichtig die Auswahl der kommentierten Bestimmungen erfolgt ist. Das Werk gibt einen ausgezeichneten Überblick und ist unbedingt empfehlenswert. (cwh)

Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

cwh@uni-mainz.de

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