Schliemann, Harald, ArbZG, Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen, Luchterhand Verlag, 3. Auflage, Köln 2017, 875 S., ISBN 978-3-472-08956-8. € 98,00
Vor etwas über einem Jahrzehnt ging es um das Arbeitszeitgesetz noch hoch her. Auslöser war die bekannte Simap-Entscheidung des EuGH (v. 3.10.2000, C – 303/98, EAS RL93/104 EWG Art. 2 Nr. 1; dazu Einführung Rn. 7), welche die Systematik einer Vielzahl nationaler Arbeitszeitregelungen in der Europäischen Union im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Ruhezeit kräftig durcheinanderwirbelte und den deutschen Gesetzgeber zu Änderungen im Gesetzestext veranlasste. Zwischenzeitlich ist es um die Materie etwas ruhiger geworden, allerdings sind die Herausforderungen an das Arbeitszeitrecht dadurch nicht geringer zu achten. Die Digitalisierung der Arbeit und die damit in vielen Berufen verbundene permanente Erreichbarkeit der Arbeitnehmer durch Tablets, Smartphones und andere Kommunikationsmittel wirft neue Fragen ganz anderer Art auf.
Kommentare zum Arbeitszeitgesetz sind also nach wie vor unverzichtbar und da trifft es sich gut, dass ein etabliertes Werk, nämlich dasjenige von Schliemann, nunmehr in dritter Auflage vorliegt. Bedenkt man, dass die erste Auflage aus dem Jahre 2009 stammt und die zweite im Jahre 2013 erschien, so soll doch festgehalten werden, dass rd. alle vier Jahre das Arbeitszeitrecht literarischen Modernisierungsbedarf hat. Gegenüber dem jährlichen Erscheinen manch anderer Kommentare nimmt sich dies eher bescheiden aus, doch hat sich der Aktivismus des Gesetzgebers jedenfalls im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten in den vergangenen Jahren insoweit in Grenzen gehalten. Aber das kann sich bekanntlich schnell ändern. Höchste Anerkennung muss man Schliemann darin zollen, dass er das Werk alleine verfasst hat, was angesichts von 783 Seiten reinem Text heutzutage ungewöhnlich ist, „verbrauchen“ andere Kommentare doch für denselben Umfang gut und gerne zehn bis zwanzig Autoren. Der unschätzbare Vorteil liegt auf der Hand: Es gibt keine Widersprüche, Wiederholungen und Systembrüche, hat ein Verfasser alles in der Feder. Ob man allerdings bei rd. 800 Seiten noch von einem „Taschenkommentar“ sprechen sollte, mag man füglich bezweifeln, letztlich gibt dieser Terminus die Leistung des Autors nicht richtig wieder.
Das Werk beginnt mit dem allgemeinen Arbeitszeitschutz und damit der Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes (Teil A). Nun finden sich Arbeitszeitregelungen auch außerhalb des ArbZG, in Teil B behandelt Schliemann deshalb die entsprechenden Bestimmungen im Mutterschutzgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz sowie den Ladenschlussgesetzen von Bund und Ländern. Der dritte Teil C ist einer ebenso wichtigen Materie gewidmet, nämlich der Frage nach bestehenden Mitbestimmungsrechten der Betriebsverfassungsorgane. An erster Stelle steht naturgemäß das Betriebsverfassungsgesetz selbst, es folgen das Bundespersonalvertretungsgesetz, das Sprecherausschussgesetz sowie die kirchlichen Mitbestimmungsrechte. An die eigentliche Kommentierung schließt sich dann noch ein ausführlicher Anhang an (Teil D). Man findet hier nicht so ohne weiteres zugängliche relevante nationale und überstaatliche Regelwerke, darunter die wichtige EU-Verordnung Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften im Straßenverkehr), aber zum Beispiel auch die Offshore-Arbeitszeitverordnung. Der schnelle Leser wird sich für das ausführliche Stichwortverzeichnis am Schluss des Textes freuen.
Der Schwerpunkt des Kommentars liegt naturgemäß auf dem Arbeitszeitgesetz, Schliemann beginnt mit einer lesenswerten Vorbemerkung, in welcher zunächst ein Überblick über die supranationalen Arbeitszeitregelungen und ihre Bedeutung für das deutsche Recht gegeben wird. Danach werden die personen- und branchenspezifischen Besonderheiten genannt. Gleich zu Beginn in § 1 (Rn. 2) findet sich die legislative Ausweitung des ArbZG durch § 1 Nr. 1 auf die ausschließliche Wirtschaftszone. Das bislang dominierende Territorialitätsprinzip wird also kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durchbrochen. In § 2 setzt sich der Autor mit dem Begriff der Arbeitszeit auseinander. Ausführlich geht Schliemann auf die mit Bereitschaftsdiensten verbundenen Fragestellungen ein (§ 2 Rn. 22 ff.). Ins Gerede gekommen sind in jüngster Zeit auch Umkleide- und Waschzeiten (§ 2 Rn. 30 ff.) sowie die Wegezeiten (§ 2 Rn. 36 ff.). Soweit der Arbeitnehmerbegriff problematisiert wird (Rn. 75 ff.) sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in seiner Danosa-Entscheidung (v. 11.11.2010 – C-232/09: GmbH-Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin) hier durchaus eigenwillige Vorstellungen hat, die von der deutschen Sichtweise drastisch abweichen. Ob das auf das Arbeitszeitrecht zu übertragen ist, bleibt abzuwarten; Schliemann jedenfalls sieht insoweit offensichtlich keinen Anpassungsbedarf (Rn. 76). In § 3 wird vor allem den Ausgleichszeiten besondere Aufmerksamkeit geschenkt (Rn. 22 – 97). Wer wissen will, was eine „Ruhepause“ ist, findet das in der Kommentierung zu § 4. Ruhezeit (§ 5) sowie Nacht- und Schichtarbeit (§ 6) gilt es anschließend zu erörtern. Nachdem es sich bei einzelnen Bestimmungen des ArbZG um tarifdispositives Gesetzesrecht handelt, hat Schliemann hier erheblichen Erläuterungsbedarf; § 7 umfasst 90 Randnummern! Gefährliche Arbeiten regelt § 8 und eigentlich herrscht nach § 9 Abs. 1 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe! Es dürfte allerdings ein frommer Wunsch sein, dass dieses Verbot in Bezug auf Mobiltelefone, Smartphones und Notebooks auch durchgehalten wird (§ 9 Rn. 6: IT-Technik). Wenn man dann noch die Kommentierung zu § 10 liest, der die ausufernden Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot auflistet (Rn. 11 – 72), könnte man sich fragen, wer eigentlich an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten darf. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor schließlich noch der Sonntagsarbeit durch Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde (§ 13). Nach den Ausnahmen in besonderen Fällen (§§ 14, 15) sowie der Durchführung des Gesetzes (§§ 16, 17) verlangen noch die Sonderregelungen Beachtung. Naturgemäß ist von Bedeutung, wen das ArbZG überhaupt nicht erfasst, hier ist vor allem der Begriff des leitenden Angestellten relevant (§ 18 Rn. 5 ff.). Der öffentliche Dienst (§ 19), die Luft- (§ 20) und Binnenschifffahrt (§ 21) sowie der Straßentransport (§ 21 a) schließen sich an. Wichtig sind dann noch die Ausführungen zu den Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23). Im Mutterschutzgesetz wird zunächst der Geltungsbereich ausgelotet (§ 1), weiter werden die Stillzeit (§ 7) sowie Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 8) eingehend behandelt.
Im Anschluss hieran erläutert Schliemann die arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten, die für Jugendliche gelten. Die Kommentierung zum Ladenschluss (S. 611 ff.) erhält ihren besondere Wert dadurch, dass im Text die einschlägigen Bestimmungen abgedruckt sind, man muss also nicht lange suchen. Ausführlich geht Schliemann dann noch auf die Mitbestimmung ein, im Betriebsverfassungsgesetz steht damit § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 im Vordergrund. Die entsprechenden Regelungen für den öffentlichen Dienst sowie im Mitarbeitervertretungsrecht der Kirchen schließen sich an. Abschließend soll positiv gewürdigt werden, dass Schliemann seine Erläuterungen mit zahlreichen Beispielen unterlegt. Das erleichtert dem Leser das Verständnis ungemein. Wer einen vertieften Blick ins Arbeitszeitrecht werfen muss und Antworten auf aktuelle Fragen haben möchte, ist nach alledem mit dem Schliemann sehr gut beraten. (cwh)
Meyer, Michael, Kündigung im Arbeitsrecht. Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2. Aufl., 2016, 344 S., ISBN 978-3-503-16753-1. € 42,00
Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis darf nicht schlechterdings unauflöslich sein. Für die Vertragspartner muss die Möglichkeit bestehen, sich von der rechtlichen Bindung zu lösen, wobei die einverständliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag nicht ausreicht. Jede Partei braucht schon aus verfassungsrechtlichen Gründen die Befugnis, sich einseitig von den Vertragsbindungen zu befreien. Das Recht stellt hierzu die Kündigung zur Verfügung. Während der Arbeitnehmer ohne weiteres sein Arbeitsverhältnis kündigen kann und dabei nur die entsprechende gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Frist beachten muss, ist die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber nicht beliebig zulässig, sondern unterliegt verschiedenen Voraussetzungen und Beschränkungen. Letztere steht denn auch ganz eindeutig im Fokus des Arbeitsrechtlers. Denn rechtspolitisch muss gesehen werden, dass die Kündigung für den betroffenen Arbeitnehmer seine Existenzgrundlage in Zweifel ziehen kann. Der Arbeitgeber wiederum mag ihrer bedürfen, weil ansonsten sein Unternehmen nicht mehr rentabel zu führen bzw. weil ihm die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, wofür die verschiedensten Gründe ausschlaggebend sein können. Nicht zuletzt deshalb gehen Arbeitgeberkündigungen regelmäßig mit gerichtlichen Auseinandersetzungen einher, sie sind beständige Beschäftigungstherapie für Gerichte und juristische Autoren.
Das Buch von Meyer ist im Untertitel überschrieben mit „Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, was auf den ersten Blick Sympathie erweckt, ist es damit doch nicht nur auf Handlungsempfehlungen für eine „rechtssichere“ Kündigung durch den Arbeitgeber zugeschnitten. Dieser Eindruck bestätigt sich bei der Lektüre, was Betriebsblindheit vermeiden hilft. Es macht keinen Sinn, mit dem Kopf durch die Wand – sprich: das Arbeitsverhältnis – zu wollen und hinterher beim Arbeitsgericht zu scheitern. Das Ganze kann für den Arbeitgeber zum teuren Spaß ausarten und Konsequenzen nach sich ziehen, mit denen er nicht gerechnet hat. Der Berater tut demgemäß gut daran, nicht Erwartungen zu wecken, die nicht zu erfüllen sind. Hier kann Meyers Buch wertvolle Hilfestellungen leisten. Gegliedert ist das Werk in vier Kapitel: Das erste behandelt die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung, das zweite den Kündigungsschutzprozess, im dritten geht es um den Weiterbeschäftigungsanspruch und das vierte Kapitel befasst sich mit den nicht zu vernachlässigenden sozialversicherungsrechtlichen Implikationen. Nicht umsonst beginnt das erste Kapitel mit dem Aufhebungsvertrag (S. 33 ff.). Wichtig ist der Hinweis auf die Übernahme des Sperrschadens (S. 37 f.). Es folgen Grundlagen zum Ausspruch der Kündigung wie Erklärung, Frist und Form (S. 41 ff.), wobei auf Fragen der Vertretungsbefugnis besondere Bedeutung gelegt wird (S. 57 ff.). Breiten Raum widmet Meyer naturgemäß den Kündigungsgründen (S. 77 ff.), wobei eingangs die altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb Erwähnung findet (S. 78 f.). Bei krankheitsbedingten Kündigungen sollten sich betroffene Arbeitsvertragsparteien die Ausführungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) durchlesen (S. 84 ff.). Fristlose Kündigungen (S. 109 ff.) halten manche Arbeitgeber für geboten, freilich scheitern sie nicht selten vor Gericht. Änderungskündigungen können „überflüssig“ sein, für den Arbeitnehmer kann sich eine schwierige prozessuale Situation auftun (S.125). Dass die Frage der Freistellung so viele Probleme aufwirft (vgl. S. 129 – 150) mag manchen überraschen, vom Dienstwagen (S. 151 f.) freilich wird die Masse der Arbeitnehmerschaft nur träumen können. Da ist die richtige Beteiligung des Betriebsrats von ganz anderer Bedeutung (S. 153 – 160).
Breiten Raum nimmt der Kündigungsschutzprozess im zweiten Kapitel ein. Gerade der nur hin oder wieder arbeitsrechtlich tätige Anwalt sollte sich die Ausführungen zur Klagefrist zu Herzen nehmen (S. 167 ff.). Nicht wenige haben schon fälschlich gedacht, sie beginne mit dem Ende der Kündigungsfrist zu laufen! Ebenso wichtig ist der richtige Antrag (S. 177 ff.), auch wenn das Gericht hier helfen wird. Aufpassen muss man auch, wen man verklagt. Dies gilt nicht zuletzt nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (S. 190 ff.). Fristen sollte man tunlichst nicht versäumen, immerhin eröffnen §§ 5, 6 KSchG hier Möglichkeiten (S. 195 ff.). Wichtig sind auch noch die Ausführungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil (S. 209 ff.), zum gerichtlichen Vergleich (S. 221 ff.) und zum Prozessarbeitsverhältnis (S. 229 ff.). Vor allem aus Sicht des Arbeitnehmers bedeutsam ist, wie er sich bei einem Wettbewerbsverbot rechtssicher im Kündigungsschutzprozess verhält (S. 247 ff.).
Die Weiterbeschäftigung während der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung kann im Interesse beider Seiten liegen, birgt aber Fallstricke in sich. Meyer geht im dritten Kapitel (S. 253 ff.) zunächst auf den richterrechtlich eingeführten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ein, bevor er sich dem gesetzlichen Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG widmet. Hervorzuheben sind hier die wertvollen Muster.
Das vierte Kapitel behandelt die sozialversicherungsrechtlichen Schnittstellen. Für den Arbeitnehmer ist die Absicherung nach erfolgter Kündigung vielfach eine existentielle Frage. Dies gilt insbesondere für die Arbeitslosenversicherung, weshalb Sperrzeiten (S. 296 ff.) unbedingt vermieden werden sollten. Dies ist bei einverständlichen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Aber auch Fragen in Bezug auf das Krankengeld beantwortet Meyer.
Für im Kündigungsschutzrecht nicht so Bewanderte, seien sie nun Juristen oder nicht, ist die „Kündigung im Arbeitsrecht“ von größtem Wert, erlaubt das Buch doch eine realistische Einschätzung der Rechtslage und des damit verbundenen Vorgehens vor allem für den kündigungswilligen Arbeitgeber, aber auch den gekündigten Arbeitnehmer. Der mit entsprechenden Fragen vertraute Leser wird sich manche Anregung holen können, wie er ein Arbeitsverhältnis zweckmäßigerweise beendet. Das detaillierte Stichwortverzeichnis hilft dabei. Die Investition lohnt sich also in jedem Falle. (cwh)
Lakies, Thomas, Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2. Aufl., 2014, 292 S., ISBN 978-3-503-15748-8. € 38,60
Gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners in der Insolvenz des Dienstberechtigten mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche hat damit keine Auswirkungen auf Inhalt und Bestand der im insolvenzbefangenen Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse. § 108 Abs. 1 InsO normiert eine Ausnahme von dem sich ansonsten aus § 103 InsO ergebenden Wahlrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der Erfüllung gegenseitiger Verträge. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO rückt der Insolvenzverwalter im Hinblick auf bestehende Arbeitsverhältnisse in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein. Der Insolvenzschuldner ist somit nicht mehr zur Ausübung seiner Arbeitgeberrechte befugt, ebenso wenig treffen ihn die entsprechenden Pflichten, auch wenn er jedenfalls Vertragsarbeitgeber bleibt. Zwar treffen § 113 sowie die §§ 120 ff. InsO für den Insolvenzfall Sonderregelungen, indes bleibt es im Grundsatz bei der Geltung allgemeinen Arbeitsrechts, vor allem kommt den Arbeitnehmern weiterhin der allgemeine und besondere Kündigungsschutz zugute.
Gleichwohl ist das Insolvenzarbeitsrecht mittlerweile ein eigenes Rechtsgebiet, das vor allem für Insolvenzverwalter von eminenter Wichtigkeit ist. Nicht immer wird es sich bei dieser Spezies um ausgewiesene Arbeitsrechtler handeln und so ist es gut, dass Lakies „Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz“ näher beleuchtet. Dabei wendet sich der Autor nicht nur an die im Insolvenzrecht Kundigen, im Arbeitsrecht aber weniger bis gar nicht Bewanderten, sondern er hat auch die spiegelbildliche Fallgruppe im Auge, wie der sogleich zu schildernde Inhalt seines Buches zeigt. Klarzustellen ist, dass es Lakies um die für die Masse der Arbeitnehmerschaft wirtschaftlich so bedeutsame Insolvenz des Arbeitgebers geht. Denn wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so sind regelmäßig viele Beschäftigte betroffen. Nur am Rande sei bemerkt, dass sich naturgemäß auch bei einer Arbeitnehmerinsolvenz Fragen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis stellen können. Lakies beginnt mit den Grundlagen und erläutert zunächst die Funktion des Insolvenzverfahrens und seine Gestaltungsmittel (A, S. 21 – 33). Danach wird der Ablauf des Insolvenzverfahrens geschildert (B, S. 35 – 70). Diese Passagen sollte sich derjenige, der erstmals mit entsprechenden Fragen befasst ist, schon deshalb genau durchlesen, weil sonst Schwierigkeiten beim Verständnis der insolvenzarbeitsrechtlichen Fragestellungen unumgänglich wären. Dies gilt etwa in Bezug auf die Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (S. 40 ff.). Welche Ansprüche Arbeitnehmer in der Insolvenz geltend machen können bzw. welches Schicksal bestimmte Ansprüche erleiden, erfährt man im Anschluss hieran (C, S. 71 – 133). So bedarf es näherer Betrachtung, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlung von Arbeitslohn anficht, welchen der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgekehrt hat, um damit die vertragsgemäß erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten (S. 82 ff.). Ob es sich bei den Entgeltforderungen um einfache Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden handelt, muss den Arbeitnehmer in seiner Rolle als Gläubiger brennend interessieren (S. 92 ff., 120 ff.). Und was vorinsolvenzlich nicht ausgekehrten Arbeitslohn betrifft, stellt sich die Frage nach der Zahlung von Insolvenzgeld (S. 103 ff.), welche Lakies ausführlich behandelt. Sieht der Insolvenzverwalter die Chance zur Fortführung des Unternehmens, so wird dies häufig freilich nur um den Preis von Strukturänderungen wie bspw. Teilstilllegungen gehen. Damit ist der Betriebsrat gefragt und es ist von Bedeutung, ob und wie er bei solchen Maßnahmen zu beteiligen ist (S. 135 ff.). Mag mit dem Begriff des Interessenausgleichs nicht jedermann etwas anfangen, so ist doch der Sozialplan in aller Munde. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Sorge des Arbeitnehmers freilich in erster Linie dem künftigen Erhalt seines Arbeitsplatzes gelten (E, S. 157 ff.). Auch wenn die Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, muss regelmäßig zumindest ein Teil der Belegschaft eine betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters befürchten. Als Verwalter will man dann wissen, unter welchen Voraussetzungen man von der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO Gebrauch machen kann (S. 160 ff.), den Berater des Arbeitnehmers wiederum interessiert die Betriebsbedingtheit (S. 165 ff.). Insoweit kann sich zudem die Option eines Interessenausgleichs mit Namensliste eröffnen (S. 192 ff.). Klarzustellen ist, dass die Fortführung des Unternehmens bzw. Betriebs durch den Insolvenzverwalter aufgrund seiner Verwaltungsverpflichtung nach §§ 80, 148 InsO jedenfalls nach bislang einhelliger Auffassung von § 613 a BGB nicht erfasst wird, da dieser aufgrund eines öffentlichrechtlichen Aktes als Partei kraft Amtes in die Rechtsposition des alten Betriebsinhabers einrückt. Insoweit fehlt es an einem „Rechtsgeschäft“, der Insolvenzverwalter erhält lediglich die Betriebsleitungsmacht kraft Gesetzes. Vertragsarbeitgeber bleibt der Schuldner. Zudem führt der Verwalter den Betrieb nicht in eigenem Namen fort, sondern nur für den insolventen Inhaber. Selbst wenn man den EuGH in der „Scattolon“-Entscheidung so verstehen wird müssen, dass auch der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit kraft Hoheitsaktes unter die RL 2001/23/EG zu fassen ist, wird man dies zu erwägen haben und darüber hinaus, dass nach Art. 5 der Richtlinie deren Art. 3 und 4 nicht für unter staatlicher Aufsicht stehende Liquidationsverfahren gelten. Die Veräußerung eines Betriebes oder einzelner Teile davon durch den Insolvenzverwalter beruht dagegen immer auf einem Rechtsgeschäft. Ausführlich geht daher Lakies auf die damit verbundenen Fragen abschließend ein (F, S. 227 ff.).
Das Buch von Lakies zeichnet sich zum einen durch große Übersichtlichkeit aus, zum anderen durch Detailreichtum. Man bekommt also nicht nur einen Überblick über die Fülle der Probleme, sondern erhält auch wertvolle Praxishinweise. Gerade dem mit insolvenzarbeitsrechtlichen Fragen nicht so vertrauten Verwalter oder Berater ist das Buch zu empfehlen, läuft er doch ansonsten Gefahr, sich im Dschungel der Handbücher und Kommentare zu verlieren. (cwh)
Däubler (Hrsg.), Tarifvertragsgesetz mit Arbeitnehmerentsendegesetz, Nomos Verlagsgesellschaft, 4. Auflage Baden Baden 2016, 1916 S., ISBN 978-3-8487-2137-5. € 178,00
Kommentare zum Tarifvertragsgesetz gibt es eine ganze Reihe, das von Wolfgang Däubler vor vielen Jahren begründete Werk zählt sicherlich zu den engagiertesten seiner Art. Zwar hat das TVG nur etwas mehr als zehn Paragrafen. Gleichwohl listet das Bearbeiterverzeichnis 17 Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis auf, wobei acht weibliche Kommentatoren eine Quote bilden, welche bei vergleichbaren Werken auch rechtsgebietsübergreifend kaum zu finden ist. Stolze 1.763 Seiten reiner Text sind nötig, um den Leser tarifrechtlich auf dem Laufenden zu halten, wobei noch anzumerken ist, dass im Anhang 1 zu § 5 auf rd. 70 Seiten der gesetzliche Mindestlohn behandelt wird und sich im Anhang 2 zu § 5 eine rd. 160 Seiten starke Kommentierung des Arbeitnehmerentlassungsgesetzes findet. Einen eigenen AEntGsowie einen MiLoG-Kommentar kann sich der Besitzer des Däubler also sparen.
Von der Breite her ungewöhnlich für eine Kommentierung ist die von Däubler, in Teilen auch von Ulber und Schieck verfasste „Einleitung“. Freilich geht der Inhalt weit über das hinaus, was man sich unter einer solchen vorstellt. Auf 310 Seiten wird der Leser zunächst mit der Entstehung und Entwicklung von Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie vertraut gemacht. Anschließend werden Tarifvertrag und Tarifautonomie im Rechtsquellensystem verortet, wobei insbesondere die Ausführungen zum Recht der Europäischen Union Beachtung verlangen (Rn. 501 ff.). Eingegangen wird ferner auf das Verhältnis des Tarifvertrages zum Kartellrecht, die maßgeblichen Auslegungsgrundsätze sowie prozessuale Fragen. Ausführlich behandelt Däubler Tarifverträge mit Auslandsbezug sowie supranationale Kollektivvereinbarungen. Und schließlich geht es um sonstige Koalitionsverträge, wobei auch ein Blick auf innerkirchliche Kollektivvereinbarungen nicht fehlt (Rn. 1023 ff.).
Am umfangreichsten fällt naturgemäß die zuvorderst von Nebe besorgte Kommentierung zum normativen Teil des Tarifvertrages und damit zu § 1 TVG aus. Anstelle von Regine Winter übernimmt nun Reingard Zimmer die Darstellung von Entgeltregelungen im Tarifvertrag, weitere Passagen zu dieser Grundnorm des TVG stammen aus der Feder von Heuschmid, dessen Überlegungen zu Arbeitszeitfragen Beachtung verdienen (Rn. 578 ff.) und der zusammen mit Klein weitere typische Klauseln bespricht. Den schuldrechtlichen Teil sowie die tariflichen Lösungen zur Konfliktlösung übernimmt Ahrendt. Wer Tarifvertragspartei sein kann, regelt § 2 TVG und hierfür ist Peter zuständig. Die in § 3 TVG normierte Tarifgebundenheit bespricht im einzelnen Lorenz, wobei auf Bedeutung und Reichweite von Bezugnahmeklauseln besonderer Wert gelegt wird (Rn. 216 ff.). Die Wirkung von Tarifnormen findet sich in § 4 TVG, welchen Deinert kommentiert, die in § 4 Abs. 5 TVG geregelte Nachwirkung erklärt Bepler. Vor dem Hintergrund, dass die überwiegende Mehrzahl der Tarifverträge Ausschlussfristen enthält, gewinnt die ausführliche Kommentierung von Zwanziger zu dieser Frage besondere Bedeutung (Rn. 1020 ff.). Zwanziger ist es auch, der den neuen § 4 a TVG erläutert und damit Regeln zur Lösung von Tarifkollisionen aufzeigt. Nachdem die Vorschrift sich im Stadium verfassungsgerichtlicher Überprüfung befindet, interessiert naturgemäß die Meinung des Autors. Zwanziger macht aus seinen verfassungsrechtlichen Bedenken kein Hehl (Rn. 118 ff.). Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz aus dem Jahre 2014 erfuhr § 5 TVG eine grundlegende Umgestaltung. Lakies hat es unternommen, die Neuregelungen dem Leser nahezubringen, wichtig sind vor allem auch die geänderten prozessualen Zuständigkeiten (Rn. 244 ff.). Auch das MiLoG sowie das AEntG fallen ins Ressort von Lakies, hinzuweisen ist insbesondere auf die Ausführungen zu den Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbVV) im Rahmen von § 11 AEntG. Die §§ 6 – 13 TVG, welche bislang Birgit Reinecke betreute, hat in der Neuauflage Stephanie Rachor übernommen. Vor allem die Überlegungen zu § 9 TVG verdienen hier Beachtung.
Fazit: Das Werk hält, was man sich von ihm verspricht. Nicht nur wer für eine bestimmte Frage tarifrechtlicher Art eine Antwort sucht, sondern auch wer tieferschürfend systematische Ansprüche hat, wird im Däubler jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung erfahren. Nicht verschwiegen werden darf und soll, dass es sich sicherlich nicht um einen „Arbeitgeberkommentar“ handelt; um es einmal so zu formulieren. Das tut der Qualität des Buches aber keinen Abbruch, schließlich kann jeder angesichts der offenen Darstellung der Meinungsstände seinen eigenen Standpunkt entwickeln. Was will man mehr von einem guten Kommentar?
Meine, Hartmut/Wagner, Hilde (Hrsg.), Handbuch Arbeitszeit. Manteltarifverträge im Betrieb, Bund Verlag, 2. Auflage, Frankfurt a.M. 2016, 408 S., ISBN 978-3-7663-6499-9, 98. € 39,90
Schon der Titel macht deutlich, worum es den Herausgebern und Autoren geht: nämlich um eine praktische Arbeitshilfe zur Anwendung der einschlägigen Tarifverträge mit arbeitszeitrechtlichem Inhalt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Metall- und Elektroindustrie. Von der Anlage her handelt es sich um ein Nachschlagewerk, demgemäß ist der Band in vierzehn Abschnitte aufgeteilt, die jeweils bestimmte arbeitszeitrechtliche Problemkreise beleuchten. Man braucht also nicht alles durchzusehen, wenn man mit einer bestimmten Fragestellung konfrontiert wird, sondern kann sich den jeweiligen Beitrag selektiv herausgreifen.
Durchaus philosophische Ansätze hat der erste Beitrag von Ohl/Wagner mit dem Titel „Wem gehört die Zeit? Arbeitszeit und Lebenszeit“. In der Tat haben Dauer und Lage der Arbeitszeit entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung des Privatlebens. Die Digitalisierung der Arbeit und die damit in vielen Berufen verbundene permanente Erreichbarkeit der Arbeitnehmer durch Tablets, Smartphones und andere Kommunikationsmittel wirft neue Fragen auf. Und gerade atypische Arbeitszeiten wie Nacht- und Schichtarbeit können der Möglichkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entgegenstehen. Der Dauer der Arbeitszeit widmet sich dann Ohl, der die gesetzlichen, tariflichen und individuellen Rahmenbedingungen darstellt. Unter dem Titel „Arbeitszeit und Beschäftigungssicherung“ geht Schumann vor allem auf die Kurzarbeit ein. Dargestellt werden auch tarifliche Regelungen zur Beschäftigungssicherung. Grundprinzipien der Lage sowie der Verteilung der Arbeitszeit behandelt Meine. Neben der Pausenregelung sind insbesondere die Ausführungen zu freien Tagen bei Arbeitszeitverkürzung sowie das freie Wochenende interessant. Der Flexibilisierung der Arbeit nehmen sich Wagner/Wick an. Zuvorderst geht es um Arbeitszeitkonten, ob schon jeder etwas von einem „kollektiven Flexi-Konto“ gehört hat, darf füglich bezweifelt werden. Der Blick auf das Sozialversicherungsrecht ist allerdings ein Muss. Schichtarbeit kennt der Verfasser dieser Zeilen aus eigener Anschauung: Schließlich musste das Studium u.a. durch Fließbandarbeit in der Automobilindustrie mit finanziert werden und das ging im Zweischichtbetrieb. Dass im Beitrag von Fergen/SchulteMeine/Vetter auf die damit verbundenen Belastungen gleich zu Beginn hingewiesen wird, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der sich anschließende Abschnitt über besondere Arbeitszeiten von Ohl weckt zunächst Erinnerungen an die bekannte Simap-Entscheidung des EuGH (v. 3.10.2000, C – 303/98,), welche die Systematik einer Vielzahl nationaler Arbeitszeitregelungen in der Europäischen Union im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Ruhezeit kräftig durcheinanderwirbelte und den deutschen Gesetzgeber zu Änderungen im Gesetzestext veranlasste. Zwischenzeitlich ist es um die Materie etwas ruhiger geworden, allerdings sind die Herausforderungen an das Arbeitszeitrecht dadurch nicht geringer zu achten. Vor allem die arbeitszeitrechtliche Behandlung von Reisezeit sowie mobilem Arbeiten unterwegs sind hier zu nennen. Die Tarifparteien der Metallindustrie legen seit langem Wert auf die (Weiter)Qualifizierung der Beschäftigten. Köhlinger nimmt sich dieses Themas an, wobei auch der Blick auf die Auszubildenden nicht fehlen darf. Unter dem Titel „Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben“ gehen Meine/Wagner auf Arbeitszeitmodelle ein, die eben diese Vereinbarkeit ermöglichen sollen. So wird etwa auf spezifische Gestaltungsfragen im Hinblick auf bestimmte Lebensphasen sowie die Kindererziehung hingewiesen. Je stressiger der Job, desto mehr fiebern Arbeitnehmer dem Urlaub entgegen. Ein Abschnitt über Dauer und Lage des Urlaubs darf daher nicht fehlen, Schumann erläutert alle relevanten Fragen bis hin zum zusätzlichen Urlaubsgeld, das bekanntlich einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf. Altersteilzeit erfreut sich großer Beliebtheit, der damit verbundene flexible Übergang in die Rente ist Gegenstand der Erläuterungen von Meine/Schulte-Meine. Breiten Raum nimmt hier die Entgeltsicherung ein. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Betriebsrisikolehre gekennzeichnet, anders gewendet: Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber. Dieses und andere Fälle der Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers behandelt Ohl, der natürlich auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Blick hat. Über Arbeitszeit und Tarifautonomie schreibt Schumann. Wer nicht weiß, warum und für wen Tarifverträge gelten, kann sich in diesem Abschnitt informieren. Auch auf Fragen des Verbandsaustritts und des Betriebsübergangs wird eingegangen. Das Buch beschließt ein rechtspolitischer Beitrag von Wagner zu Perspektiven der Arbeitszeitgestaltung. Der Wert eines Nachschlagewerkes wird nicht zuletzt vom Stichwortverzeichnis bestimmt, im Handbuch Arbeitszeit wird man da nicht im Stich gelassen. Besonders hervorgehoben seien noch die vielen anschaulichen Beispiele. Die einzelnen Beiträge des Buches sind von Tarifexperten der IG Metall – deren zehn an der Zahl – verfasst worden und richten sich ausweislich des Vorworts in erster Linie an Betriebsratsmitglieder, Vertrauensleute und Gewerkschaftsmitglieder. Das soll aber nicht heißen, dass nicht auch Fachanwälte für Arbeitsrecht, Arbeitsrichter und sonstige am tariflichen Arbeitszeitrecht interessierte Personen das Buch gewinnbringend nutzen können. Dass anderseits arbeitgebernahe Arbeitsrechtler manches anders sehen mögen, liegt auf der Hand. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um ein anschauliches und informatives Buch handelt. (cwh)
Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.
cwh@uni-mainz.de