Recht

Arbeitsrecht

Aus: fachbuchjournal Ausgabe 4/2018

Kamanabrou Sudabeh, Arbeitsrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-154990-8, XLVII und 1027 S., € 129,00

„Weshalb noch ein Lehrbuch zum Arbeitsrecht? Diese Frage mögen sich manche angesichts der Vielzahl der am Markt vorhandenen Werke zum Arbeitsrecht stellen. Schon vom Layout und vom Umfang her nimmt das Buch von Kamanabrou insoweit eine Sonderstellung ein. Es ist – heutzutage für Lehrbücher eher die Ausnahme – noch „richtig“ gebunden, also kein billiger Paperbackverschnitt. Und zum zweiten geht es um 987 S. reinen Text, an die sich noch ein Paragrafenregister sowie ein Stichwortverzeichnis anschließen. Kein anderes einbändiges Lehrbuch kommt auf diesen Umfang. Ein Blick auf das Inhaltsverzeichnis weist schon eine erste Besonderheit des Buches aus, welches sich in sechs Teile gliedert. Denn nach dem ersten Teil, welcher mit „Grundlagen“ überschrieben ist, folgt als zweiter Teil „Das Arbeitsrecht der Europäischen Union“. Danach geht es erwartungsgemäß weiter mit dem Individualarbeitsrecht im dritten, dem Kollektivarbeitsrecht im vierten, dem arbeitsgerichtlichen Verfahren im fünften und dem Arbeitsschutz im sechsten Teil.

In Teil 1 skizziert Kamanabrou zunächst Aufgaben und Struktur des Arbeitsrechts (§ 1, S. 1 – 4), bevor dann in § 2 (S. 5 – 21) ein kurzer geschichtlicher Abriss über seine Entstehung gegeben wird. Mit „Grundbegriffe des Arbeitsrechts“ ist § 3 (S. 22 – 68) überschrieben. Naturgemäß wird ausführlich auf den Arbeitnehmerbegriff eingegangen, auf den neuen § 611 a Abs. 1 BGB konnte aufgrund des Erscheinungsdatums des Buches nur perspektivisch hingewiesen werden (S. 23). Breiten Raum nehmen dann die Rechtsquellen ein (§ 4, S. 69 – 149), das Arbeitsrecht zeichnet sich ja national wie überstaatlich durch ein Mehrebenensystem aus, welches erst einmal verstanden werden will.

Einen eigenen – den zweiten – Teil widmet Kamanabrou wie schon gesagt dem EU-Arbeitsrecht. Das ist durchaus gerechtfertigt, wird doch kein anderes Rechtsgebiet des Privatrechts so durch supranationales Recht beeinflusst wie das Arbeitsrecht. Nach einem Überblick über die Regelungsgegenstände (§ 5, S. 151 – 156) wird zunächst auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingegangen (§ 6, S. 157 – 164), bevor dann der in Art. 157 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz der Entgeltgleichheit näher dargestellt wird (§ 7, S. 165 – 171). Es folgen die Antidiskriminierungsrichtlinien (§ 8, S. 172 – 187) sowie die Aussagen des EU-Rechts zu den befristeten Arbeitsverhältnissen, zum Arbeitszeitschutz, zum Betriebsübergang, zu den Massenentlassungen sowie zum Kollektiven Arbeitsrecht (§§ 9 – 13, S. 188 – 223).

Das Individualarbeitsrecht beginnt im dritten Teil der Logik gemäß mit der Begründung der arbeitsvertraglichen Beziehung (§ 14, S. 225 – 251). Die Pflichten von Arbeitnehmer (§ 15, S. 252 – 268) und Arbeitgeber (§ 16, S. 269 – 324) schließen sich an. Für den im Arbeitsrecht weniger Bewanderten mag die ungleiche Seitenverteilung bei der Darstellung der beiderseitigen Pflichten überraschend sein, sie spiegelt aber nur den Charakter des Arbeitsrechts als Arbeitnehmerschutzrecht wieder. Leistungsstörungen (§ 17, S. 324 – 356) und Haftung (§ 18, S. 357 – 379) weisen im Arbeitsrecht man-cherlei Besonderheiten auf, sie werden von Kamanabrou kundig dargestellt. Breiten Raum nimmt dann naturgemäß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (§ 19, S. 380 – 489), schließlich sind hier die Grundsätze zur Kündigung der Leserschaft nahezubringen. Der Betriebsübergang mit seinen Rechtsfolgen (§ 20, S. 490 – 512) schließt den dritten Teil ab. Der vierte Teil ist dann dem kollektiven Arbeitsrecht gewidmet, Verf. beginnt mit dem Koalitionsrecht (§ 21, S. 513 – 541), ein erster Schwerpunkt liegt dann auf dem Tarifrecht (§ 22, S. 542 – 646). Es folgen Arbeitskampf und Schlichtungswesen (§ 23, S. 647 – 706), bevor dann im § 24 auf rd. 170 Seiten ausführlich das Betriebsverfassungsrecht beleuchtet wird. Positiv soll hier vermerkt werden, dass auch das Personalvertretungsrecht (§ 25, S. 915 – 924) sowie die Unternehmensmitbestimmung (§ 26, S. 924 – 934) eine nähere Darstellung erfahren.

Im fünften Teil erfährt man das Nötige zum arbeitsgerichtlichen Verfahren. Vorneweg werden die Rechtswegfragen geklärt (§ 27, S. 935 – 948), es folgen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren (§§ 28, 29, S. 949 – 963). Das Rechtsmittelrecht (§ 30, S. 964 – 966) sowie ein kurzer Überblick über den einstweiligen Rechtsschutz (§ 31, S. 967 f.) schließen das Prozessrecht ab.

Teil 6 ist dem Arbeitsschutz gewidmet. Gesundheits- und Arbeitszeitschutz stehen zunächst im Vordergrund (§§ 32, 33, S. 970 – 974), bevor dann näher auf den Schutz bestimmter Personengruppen eingegangen wird (§ 34, S. 975 – 987). Vor allem die Ausführungen zum Mutter- und Elternschutz sowie zum Jugendarbeitsschutz sind hier wichtig. Das Werk versteht sich ausweislich des Vorworts als „Lehrbuch“, was nahelegt, auf den Unterschied zum „Lernbuch“ einzugehen: Letzteres hat die Aufgabe, den gängigen Lehrund Prüfungsstoff mundgerecht aufzubereiten – und nur das. Das klassische Lehrbuch geht darüber hinaus, Verständnis für die Zusammenhänge und das System des jeweiligen Rechtsgebietes muss es wecken. Das hat die Verfasserin in ihrem Werk vorzüglich hinbekommen. Wer sich aus Interesse vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht verschaffen möchte, findet bei Kamanabrou eine hervorragende Darstellung der gesamten Thematik. Und wer sich beratend, forensisch oder wissenschaftlich mit entsprechenden Fragestellungen auseinandersetzen muss, für den ist das Buch sowieso ein Muss. (csh)

Dr. Carmen Silvia Hergenröder (csh) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie wirkte als Dozentin an der Fachhochschule des Bundes der BfA in Berlin im Bereich des Bürgerlichen Rechts und an der Handwerkskammer für Unterfranken im Bereich des Bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts. In ihrer langjährigen Praxis als Referentin widmet sie sich insbesondere Seminaren zum Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie zum Betriebsverfassungsrecht. Zusätzlich arbeitet sie als Herausgeberin und Autorin juristischer Literatur. Sie ist Lehrbeauftragte an der Technischen Hochschule Bingen.

 

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