Recht

Arbeitsrecht

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 1/2023

Germelmann, Claas-Hinrich / Matthes, HansChristoph / Prütting, Hanns, Arbeitsgerichtsgesetz. Kommentar, C.H.Beck, 10. Aufl., München 2022, ISBN 978-3-406-78416-3, XXVII u. 1849 S., € 169,00.

    Kommentare zum Arbeitsgerichtsgesetz gibt es eine ganze Reihe, das von Germelmann, Matthes und Prütting vor über dreißig Jahren begründete Werk zählt sicherlich zu den besten seiner Art. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der Kommentar zwischenzeitlich in 10. Auflage vorliegt. Wie bei größeren Kommentaren üblich, verteilt sich die Last der Kommentierung auf mehreren Schultern. Drei Autorinnen und sechs Autoren nahezu ausschließlich aus der Richterschaft bewältigen 1.849 Druckseiten. Zentraler Gegenstand des Werkes ist naturgemäß das Arbeitsgerichtsgesetz. Hinzu treten Darstellungen des Einigungsstellenverfahrens, des kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahrens, der Bühnenschiedsgerichtsordnung sowie des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH. Die Corona-Gesetzgebung ist auch schon eingearbeitet.

    Im Folgenden soll der Blick auf einige ausgewählte Kommentierungen geworfen werden. Zuvor ist freilich auf die rund 100 Seiten starke Einführung in das arbeitsgerichtliche Verfahren von Prütting hinzuweisen, welche denjenigen zu empfehlen ist, die sich einen ersten Überblick verschaffen wollen. Die umstrittene Frage, ob für Streitigkeiten konkurrierender Koalitionen einer Seite die ordentliche oder die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist, beantworten Schlewing/Dickerhof-Borello entgegen dem Bundesgerichtshof im letzteren Sinne (§ 2 Rn. 46). Gleiches soll wiederum entgegen dem Bundesgerichtshof für Streitigkeiten der Koalitionen mit ihren Mitgliedern über Fragen der Vereinigungsfreiheit gelten (§ 2 Rn. 47). Das mag man vor dem Hintergrund der „Lager-Theorie“ anders sehen können. Auch wenn die legislative Übertragung der Entscheidung über Allgemeinverbindlicherklärungen von den Verwaltungsgerichten auf die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG nun schon einige Jahre her ist, stechen die entsprechenden Ausführungen von Schlewing/Dickerhof-Borello zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Bezug auf die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7 a AEntG sowie § 3 a AÜG (§ 2a Rn. 88 ff.) in ­ klärt die Leserschaft in den Rdnrn. 1 bis 4 zu § 11 ArbGG über die Neuerungen in Bezug auf die Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf. Das arbeitsgerichtliche Verfahren weist nunmehr keine Besonderheiten mehr auf, es gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend. Die Streitwertfestsetzung ist Grundlage der Gebührenberechnung, schon deshalb sind die detaillierten Ausführungen von Künzl zu § 12 ArbGG für Praktiker wichtig. Ganz aktuell finden sich Überlegungen zur Wertfestsetzung im Geschäftsgeheimnisverfahren in Rn. 138 f. zu § 12 ArbGG. Im Anhang ist der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit abgedruckt (S. 446 ff.). Von A wie Abfindung (Betriebsänderung) bis Z wie Zwischenzeugnis (Zustimmungsersetzungsantrag) findet man hier eine alphabetisch geordnete Übersicht für das Urteilsverfahren (Beschlussverfahren), anhand welcher man sich schnell Kenntnis über die Höhe des Streitwerts verschaffen kann. Die Einführung der EDV schreitet auch in der Justiz unablässig voran, es geht um die Institutionalisierung des flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs. Im ArbGG sind insoweit insbesondere die §§ 46 c (Einreichung elektronischer Dokumente), 46 d (Gerichtliches elektronisches Dokument), 46 e (Elektronische Akte), 46 f (Formulare) sowie 46 g (Nutzungspflicht) von Bedeutung. Künzl erklärt Gegenwart und Zukunft. Breiten Raum nimmt die Kommentierung von Künzl zum relativ neuen § 54 Abs. 6 ArbGG ein (Rdnrn. 68 – 98). Näher eingegangen wird vor allem auf den besonderen, nicht entscheidungsbefugten Güterichter und das vor diesem zu beachtende Verfahren. Noch nicht allzu lange gibt es auch die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ArbGG, der erstmals eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landesarbeitsgerichte für Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG einführte. Schlewing/Günther-Graff gehen im Rahmen der Vorschrift auf die auszusetzenden Verfahren ein, insbesondere auch im Hinblick auf Prozesse vor dem Verwaltungsgericht (§ 97 ArbGG Rn. 35ff.). Hinzuweisen ist schließlich noch auf deren Kommentierung des § 98 ArbGG. Die Vorschrift regelt das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung, auch hier besteht eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landesarbeitsgerichte. Fragen der Aussetzung sind ebenso zu beantworten (§ 98 Rn. 25 ff.). Die Bedeutung des Einigungsstellenverfahrens mag man daraus ersehen, dass Künzl ihm im Anhang eine ausführliche Darstellung widmet (S. 1611 ff.). Verständlich ist die Forderung nach einer gewissen „Robustheit“ des oder der Vorsitzenden, vor allem wenn ein „Sonderhonorar“ für ein bestimmtes Verhalten winkt (Rn. 62). Dass auch die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit Aufmerksamkeit beansprucht, machen die Erläuterungen von Prütting deutlich (S. 1714 ff.). Im Anhang ist die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) abgedruckt. Problematisch ist allerdings die Zwangsvollstreckung, nachdem § 62 S. 2 KAGO die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen nach dem ArbGG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Wer damit zu tun hat, wird sich über den

    Abschnitt zur Bühnenschiedsgerichtsbarkeit freuen, den Germelmann verantwortet. Da Arbeitsgerichte gerne dem EuGH vorlegen, sagt Prütting abschließend hierzu auch einiges (S. 1804 ff.).

    Dass der Kommentar ein ausgezeichnetes Stichwortverzeichnis hat, sei noch erwähnt. Fazit: Das Werk hält, was die Namen der Autoren versprechen. Nicht nur wer für eine bestimmte Frage arbeitsprozessualer Art eine Antwort sucht, sondern auch wer tieferschürfend systematische Ansprüche hat, wird im Germelmann/Matthes/Prütting jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung erfahren. Was will man mehr von einem guten Kommentar? (cwh)

     

    Däubler, Wolfgang / Hjort, Jens Peter / Schubert, Michael / Wolmerath, Martin (Hrsg.), Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, Handkommentar, 5. Aufl., Baden-Baden 2022, ISBN 978-3-8487-7630-6, 3.348 S., € 149,00.

      Wer einen Kommentar zu den Einzelgesetzen des Arbeitsrechts sucht – ein Arbeitsgesetzbuch existiert ja bekanntlich nicht –, hat eine durchaus ansprechende Auswahl. Bei Nomos gibt es den dreibändigen Großkommentar zum Gesamten Arbeitsrecht. Von diesem einmal abgesehen ist neben dem Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, dem Arbeitsrechtskommentar von Henssler/Willemsen/Kalb, dem Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht von Dornbusch/Fischermeier/Löwisch und natürlich auch dem für die junge Juristenschaft gedachten Studienkommentar zum Arbeitsrecht von Rolfs vor allem der Arbeitsrechtskommentar von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath fester Bestandteil der arbeitsrechtlichen Literatur geworden. Für die gute Aufnahme in der Praxis spricht, dass das Werk nunmehr schon in 5. Auflage erscheint. Im Vergleich zur letzten Auflage ist es um 150 Seiten gewachsen.

      Ein Blick auf das Autorenverzeichnis macht deutlich, dass die insgesamt 75 Bearbeiterinnen und Bearbeiter des Kommentars allesamt ausgewiesene Kenner der Materie sind. Die hohe Anzahl der Autoren mag erstaunen. Indes ist zu berücksichtigen, dass das Werk in alphabetischer Reihenfolge alle wichtigen Einzelgesetze des Arbeitsrechts enthält und 3348 Seiten stark ist. Die Bezeichnung „Handkommentar“ kann sich da allenfalls noch auf das handliche Format beziehen, inhaltlich gehen die Kommentierungen weit über einen ersten Überblick hinaus. Je nach praktischer Bedeutung des jeweiligen Einzelgesetzes findet man äußerst detaillierte und tiefschürfende Ausführungen. Hervorzuheben ist, dass eine ganze Reihe von Regelwerken neu bearbeitet werden, so die Kurzarbeit im SGB III, das Homeoffice im BGB, die Arbeitnehmerentsendung im AEntG, die Betriebsrentenstärkung im BetrAVG, die Arbeitsschutzkontrolle mit dem Fokus auf der Fleischindustrie im AÜG sowie im ArbSchG, die betriebliche Mitbestimmung und die Betriebsratswahl im BetrVG sowie Ausbildungsvergütung und Weiterbildung im BBiG. Eine völlig neue Darstellung hat der Datenschutz erfahren, der in der Datenschutzgrundverordnung sowie im Bundesdatenschutzgesetz geregelt ist. Da der EU-Gesetzgeber nach wie vor fleißig Rechtsakte produziert, waren auch eine Reihe von Richtlinien einzupflegen, so die Arbeitsbedingungenrichtlinie, die Whistleblowerrichtlinie und die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Im Übrigen weist der Kommentar den Stand 1. Quartal 2022 auf. An erster Stelle steht eine Einführung in Rechtsquellen und Systematik des Arbeitsrechts, welche in bewährter Weise von Wolfgang Däubler verantwortet wird und schon auf der ersten Seite deutlich macht, welche praktische Bedeutung das Arbeitsrecht hat: Es geht um rd. 33,688 Millionen Menschen in einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis, die Zahl der geringfügig tätigen Personen beläuft sich auf rd. 7 Millionen. Rechnet man die „Schwarzarbeitsverhältnisse“ hinzu, gelangt man wohl noch in ganz andere Dimensionen. Die Lektüre der Einleitung lohnt sich schon deshalb, weil Däubler unmissverständlich deutlich macht, welche Auswirkungen die Globalisierung auf die Arbeitsbeziehungen und das Arbeitsrecht hat. In der Tat fragt sich, inwieweit das Arbeitsrecht für sich besehen mit Realitäten wie dem Ausnutzen von ausländischen Standortvorteilen durch inländische Unternehmen fertig werden kann (Rn. 60 ff.). Damit nicht genug muss es für atypische Arbeitsverhältnisse Lösungen bereithalten und – viel zulange vernachlässigt – auch Erscheinungen in den Griff bekommen wie die ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmerschaft über Handy und Smartphone (Rn. 101). Die Einzelkommentierungen beginnen mit dem AEntG und enden mit dem UrhG. Deutlich wird die Entwicklung des deutschen Arbeitsrechts bei einem Blick auf die rd. vier Seiten starke Kommentierung der Art. 45, 153, 157, 267 AEUV von Schubert. Vor nicht allzu langer Zeit war das Internationale und Europäische Arbeitsrecht noch eine Domäne weniger Spezialisten. Wer die Ausführungen von Schubert liest, weiß spätestens dann, dass man ohne die Berücksichtigung des Unionsrechts viele Fragestellungen gar nicht mehr lösen kann. Dies gilt etwa für die Begriffsbildung (Rn. 55 ff.) oder Arbeitszeitfragen (Rn. 116 ff.). Den Finger in die Wunde legt Schubert bei seinen Ausführungen zum Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen deutschen Recht und zu einer möglichen Kompetenzüberschreitung des EuGH mit seiner Rechtsprechung zum Anwendungsvorrang des EU-Rechts (Rn. 43 ff.). Den nötigen Raum nimmt dann auch das AGG ein, Turba/Klapp plädieren etwa im Bereich der Weltanschauung für ein großzügiges Verständnis dieses Begriffs im Sinne des Schutzes von „Überzeugungen“ (§ 1 Rn. 13). An das von Kronisch verantwortete ArbEG schließt sich das ArbGG an. Die 275seitige Kommentierung, für die eine ganze Reihe von Autoren verantwortlich zeichnen, wird der forensisch Tätige schätzen. Hinsichtlich § 2 ArbPlSchG vertritt Herrmann die zutreffende Ansicht, dass die Vorschrift auch in der Insolvenz gilt (§ 2 Rn. 7). Es folgen ArbSchG, ArbZG, ASiG und ATG. Wer sich über die Neuerungen im AÜG informieren möchte, kann bei Lorenz einiges dazu lesen. Nach dem BBiG folgt die arbeitsrechtlich relevante Bestimmung § 26 BDSG, wozu Däubler alles Nötige sagt. Ein Schwerpunkt ist hier die Telekommunikationsüberwachung (Rn. 95 ff.). Einigen Raum nimmt dann das BEEG ein, das Birk und Velikova sachkundig kommentieren. Auch das BetrAVG verantworten mehrere Autoren, ebenso wie sich Herrmann, Schwegler, Braasch, Bufalica und Schubert die individualrechtlich relevanten Bestimmungen des BetrVG wie etwa § 78 a sowie insbesondere § 102 teilen. Rd. 580 Kommentarseiten nimmt dann das BGB ein, ein Schwerpunkt ist naturgemäß die Klauselkontrolle. Boemke/Ulrici erklären hier das Wichtigste. Ein kleines Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht verfassen dann Kreuder/Matthiesen-Kreuder, Boemke, Ring und Däubler im Rahmen der §§ 611, 611 a BGB. Mit der detaillierten Gliederung (S. 1271 ff.) findet man schnell, was man sucht. Auf § 612 a BGB (Kraushaar/Däubler) folgt § 613 a BGB. Karthaus/Richter haben die Kommentierung übernommen, besonderes Augenmerk richten die Autoren auch auf die kollektivrechtlichen Folgen insbesondere bei Vorliegen von Bezugnahmeklauseln (Rn. 146 ff.). Eingearbeitet ist auch schon die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für frühere Altersversorgungsanwartschaften (Rn. 165). §§ 614 BGB bis 619 a BGB sowie §§ 628 bis 630 BGB verantworten Waas, Palonka und Hlava, Schmitt erläutert die Kündigungsfristen des § 622 BGB und Herget bearbeitet § 625 BGB, vor allem aber das Recht der außerordentlichen Kündigung in § 626 BGB. Verstärkter Aufmerksamkeit angesichts der EuGH-Rechtsprechung erfreut sich das BUrlG. Holthaus geht auf die entsprechenden Fragen natürlich ein (§ 7 Rn. 79 ff.). Es folgen EFZG, FPfZG und GewO. Breiten Raum nehmen dann wieder Art. 1 bis 6, 9, 12 Grundgesetz ein, das Becker, Hensche und Lakies kommentieren. Die Ausführungen zu Art. 9 GG sind ein kleines Lehrbuch zu Koalitionsfreiheit und Arbeitskampf, die aktuelle Diskussion um Beamtenstreiks und solche in kirchlichen Einrichtungen findet sich hier wieder (Art. 9 GG Rn. 123 f.). HAG und HGB schließen sich an, die einschlägigen Bestimmungen der InsO besorgen Schulze und Markowski. Einen weiteren Schwerpunkt des Kommentars bildet dann das KSchG, welches mit rd. 400 Seiten zu Buche schlägt. Die Fülle des Materials erfordert auch eine Vielzahl von Autoren, die alle Facetten von Kündigung und Kündigungsschutz aufzeigen. Anschließend beleuchtet Wolmerath das Mediationsgesetz. Fechner und Däubler sind es, welche das MiLoG kommentieren. Velikova und Briegel erläutern das MuSchG. Beim NachweisG weist Schubert schon auf die vor dem Hintergrund der Arbeitsbedingungenrichtlinie ab 1.8.2022 geltende Neuregelung hin (zB § 2 Rn. 15), welche den Arbeitgebern erweiterte Dokumentationspflichten auferlegt. Dass man als Arbeitsrechtler mit EU-Recht umgehen können muss, macht die von Däubler verfasste und damit erfahrungsgemäß ausgezeichnete Kommentierung von Art. 8 Rom I-VO deutlich. Leider muss man angesichts des Umfangs der Schattenwirtschaft in Deutschland auch das SchwarzArbG kommentieren, Herrmann besorgt das umsichtig. Ohne das flankierende Sozialversicherungsrecht kann man kein Arbeitsrecht betreiben, deshalb werden die einschlägigen Bestimmungen im SGB II, III, V, VI und natürlich im SGB IX beleuchtet. Den nötigen Tiefgang haben die Ausführungen von Ahrendt, Schmiegel und Tillmanns zum praktisch wichtigen TzBfG. Wer Entfristungsklagen vermeiden will, sollte sich als Arbeitgeber die Ausführungen zu Herzen nehmen. Den Reigen beendet Ulrici mit §§ 43, 69b UrhG. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert den schnellen Zugang zu einzelnen Problemen. Insgesamt hinterlässt das Werk einen sehr guten Eindruck, insbesondere findet auch der nicht so im Arbeitsrecht Bewanderte einen schnellen Zugang zur Materie. Ausweislich des Vorworts, das sollte nicht ungesagt bleiben, ist es das Anliegen des Kommentars auszuloten, „welche Spielräume für die Umsetzung von Arbeitnehmerpositionen bestehen und was vor Gericht Bestand haben kann“. Der Adressatenkreis ist damit etwas festgelegt. Gleichwohl: Wer sich mit entsprechenden Fragen auseinanderzusetzen hat, ist mit dem Däubler/ Hjort/Schubert/Wolmerath sehr gut beraten. (cwh)

       

      Meinel, Gernod / Heyn, Judith / Herms, Sascha, Teilzeit- und Befristungsgesetz. Kommentar, C.H.Beck 6. Aufl., München 2022, ISBN 978-3-406-73504-2, € 69,00.

        Arbeitsverhältnisse werden häufig befristet auf Zeit bzw. als Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen. 2019 waren in Deutschland 7,4 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 25 Jahren befristet beschäftigt. Die Befristungsquote betrug bei Frauen 7,5 % und bei Männern 7,3 %. Die meisten (53,4 %), der befristet Beschäftigten besaßen 2019 einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. Bei 22,0 % der Befragten betrug die Befristung ein bis unter zwei Jahre, bei weiteren 13,1 % zwei bis unter drei Jahre. 11,5 % gaben an, einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zu besitzen (Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/ Qualitaet-Arbeit/Dimension-4/befristet-beschaeftigte.html). Wie sich § 620 BGB entnehmen lässt, sind Befristungen grundsätzlich zulässig; rechtspolitisch sind sie äußerst umstritten. Die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis gebietet ohnedies Einschränkungen. Die Rechtsordnung kann Befristungen nicht unbeschränkt hinnehmen, weil durch sie der Schutz vor Entlassungen, wie ihn vor allem das Kündigungsschutzgesetz beinhaltet, umgangen werden könnte. Das gilt in erster Linie für sogenannte Kettenarbeitsverhältnisse, also wiederholte Befristungen, aber je nach Sachlage auch schon bei einmaliger Befristung. Durch den Kündigungsschutz soll dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz erhalten werden und lediglich bei Vorliegen sachlicher Gründe genommen werden können. Daraus ergibt sich, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur insoweit zulässig sein kann, als für sie ein hinreichender sachlicher Grund vorhanden ist. Gemäß § 620 Abs. 3 BGB gilt für Arbeitsverträge das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welches die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge regelt und das Ziel verfolgt, die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristeten Arbeitnehmern zu verhindern, vgl. § 1 TzBfG. Hinzu kommt eine Reihe vorrangiger spezialgesetzlicher Vorschriften, die Bedürfnissen bestimmter Branchen bzw. besonderen Konstellationen Rechnung tragen wollen. Das TzBfG regelt aber nicht nur die Befristung, sondern auch die Teilzeitarbeit. Um auch hier Zahlen zu nennen: Die Teilzeitquote (Anteil der Teilzeitkräfte bezogen auf die gesamte Arbeitnehmerschaft) lag im Deutschland des Jahres 2020 mit ca. 11,4 Mio. entsprechend beschäftigten Erwerbstätigen bei ca. 30,0 %. Bei etwa 79 % davon handelte es sich um Frauen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Teilzeitarbeitnehmer beträgt rd. 15 Std. gegenüber 38 Std. der in Vollzeit Tätigen. Befristung und Teilzeit werfen eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Probleme auf. Da trifft es sich gut, dass der Kommentar zum Befristungsrecht, für den Meinel, Heyn und Herms verantwortlich zeichnen, nun schon in 6. Auflage erschienen ist. So galt es, das Gesetz zur Einführung einer Brückenteilzeit vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2384) einzuarbeiten. Dies betrifft zunächst § 7 Abs. 2 TzBfG, der den Arbeitgeber u.a. dazu verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer dessen Arbeitszeitwünsche zu erörtern (Rn. 16 ff.). Insbesondere interessiert die Kommentierung zu § 9a TzBfG, wonach Arbeitnehmern ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – eben jene Brückenteilzeit – zusteht. Ausführlich

        werden die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift erläutert (Rn. 8 ff.). Änderungen erfahren hat auch § 12 TzBfG, welcher die Arbeit auf Abruf, gemeinhin als KAPOVAZ (kapazitätsorientiertes variables Arbeitsverhältnis) bezeichnet, regelt. Auch darauf wird ausführlich eingegangen (Rn. 19 ff.). Leider war der Redaktionsschluss so früh, dass die durch die Arbeitsbedingungenrichtlinie bedingte Änderung des § 18 TzBfG nicht mehr in die Kommentierung Eingang finden konnte. Seit der Vorauflage war darüber hinaus wieder eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen einzuarbeiten. Einiges zu sagen gibt es zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Das Bundesarbeitsgericht hatte hier bekanntlich die Auffassung vertreten, eine dreijährige Karenzzeit zwischen der letztmaligen Beschäftigung sowie der erneuten Befristungsabrede sei ausreichend, um dem Vorbeschäftigungsverbot Genüge zu tun. Das Bundesverfassungsgericht (v. 6.6.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) sah in dieser Judikatur eine Überschreitung der Grenzen vertretbarer Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und erklärte die bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung für verfassungswidrig. Allerdings soll aus Art. 12 Grundgesetz auch folgen, dass das Vorbeschäftigungsverbot dann nicht eingreift, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. An die klare Grenze von drei Jahre ist nunmehr also eine „schwammige“ zeitliche Limitierung getreten. Am Bundesverfassungsgericht wird insoweit Kritik geübt (Rn. 259), gleichwohl hat man sich an dessen Rechtsprechung zu orientieren. Demgemäß finden sich in der Folge Entscheidungen auf der Grundlage der neuen Voraussetzungen für eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG (Rn. 260 – 260d). Allerdings ist für den Arbeitnehmer naturgemäß auch die wiederholte Befristung mit Sachgrund, bei der ein durch Fristablauf beendetes Arbeitsverhältnis mit neuer Befristung fortgesetzt wird (so genannte Anschluss- bzw. Kettenbefristung), bedenklich. Deshalb wird ausführlich auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs in solchen Fällen eingegangen, obschon an sich ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben ist (§ 14 Rn. 44 ff.).

        Hervorzuheben an der Kommentierung von Meinel, Heyn und Herms ist die Praxisrelevanz. Gerade problematische Fragen werden ausführlich angesprochen, die genannten Beispiele machen dies deutlich. Fazit: Wer einen vertieften Blick ins TzBfG werfen muss oder will, ist mit dem Kommentar gut beraten. Man erhält schnell und zuverlässig einen Überblick über das aktuelle Teilzeit- und Befristungsrecht. (cwh)

         

        Kainz, Willi Johannes (Hrsg.), Praxiskommentar Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit, C.H.BECK, München 2022, ISBN 978-3-406-78848-2, XXIX und 367 S., geb., € 99,00.

          Nicht jeder juristisch Tätige weiß, dass zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein Unterschied besteht. Dabei folgt dies schon unmittelbar aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, welcher bestimmt: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Schon der Titel des Kommentars lässt erahnen, dass die Parallelen zum Arbeitsrecht vielfältiger Natur sind. Denn die Arbeitnehmereigenschaft setzt voraus, dass eben gerade keine Selbständigkeit bei der Ausführung der Verrichtungen besteht. Das Werk gliedert sich in zwei Teile: Der 1. Teil ist mit „Praxiskommentar“ überschrieben, erläutert werden die §§ 7 – 13 SGB IV. Der 2. Teil nennt sich „Praxishilfen“, hier findet man Unterstützung in vielfältiger Hinsicht, etwa im Hinblick auf prozessuale Aspekte.

          Fast die Hälfte des Buches nimmt im 1. Teil die Kommentierung des § 7 SGB IV ein (S. 1 – 162). Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung ja im Laufe der Zeit ziemlich aufgefächert, neben § 7 sind deshalb auch §§ 7 a, b, c, d, e und f SGB IV zu erläutern. Was die Ausgangsnorm des § 7 anbelangt, findet man Aussagen zum regulatorischen Umfeld (Rn. 4 ff.) und in diesem Zusammenhang auch zum Arbeitnehmerbegriff (Rn. 15 ff.). Breiten Raum nimmt dann naturgemäß die Darstellung des Begriffs der Beschäftigung ein (Rn. 55 ff.). Dass moderne Beschäftigungsformen wie die Plattformarbeit – vulgo: crowdwork – angesprochen werden (Rn. 211 ff.), versteht sich von selbst. Auch fiktive Beschäftigungsformen kommen nicht zu kurz (Rn. 237 ff.). Mit der illegalen Beschäftigung endet die Kommentierung des § 7 SGB IV (Rn. 271 ff.). Der Rechtssicherheit dient § 7 a SGB IV, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Hier ist besonders das regulatorische Umfeld von Interesse (Rn. 61 ff.), wobei man es einem Arbeitgeber wohl kaum klarmachen kann, dass eine Strafbarkeit wegen Lohnsteuerhinterziehung unabhängig von einer abschließenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung in Betracht kommen kann (Rn. 74). Die Kommentierungen der §§ 7 a – 7 f SGB IV betreffen Fragestellungen rund um Wertguthaben. Ausführlich wird dann wieder § 8 SGB IV erläutert, welcher die geringfügige Beschäftigung regelt. Dass es hier um eine zahlenmäßig große Personengruppe geht, macht die Statistik deutlich (Rn. 6). Mitte des Jahres 2021 waren 6,5 Millionen MiniJobber gemeldet. Lesenswert sind die sozialpolitischen Überlegungen (Rn. 7), aber auch sonst wird auf alles Wichtige eingegangen. Sonderfragen der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten regelt § 8 a SGB IV. Immerhin wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich der Problematik der Schwarzarbeit in diesem Bereich durchaus bewusst ist (Rn. 3). Gleichwohl: Wer sich regelkonform – sprich: arbeits- und sozialrechtskonform – verhalten will, wird häufig vergeblich nach einer Putzkraft für sein Heim suchen. „Aber nur schwarz“ bekommt man häufig zu hören, wobei vielleicht noch ergänzt werden sollte, dass insoweit auch ein laufendes Privatinsolvenzverfahren eine wesentliche Rolle spielen kann. §§ 9 – 11 SGB IV betreffen den Ort der Beschäftigung, insoweit geht es um die Maßgeblichkeit der deutschen (und keiner ausländischen) Sozialversicherung. Besonderen Beschäftigungsformen sind dann die §§ 12 und 13 SGB IV gewidmet. Für die Praxishilfen im 2. Teil wird nicht nur derjenige Teil der Leserschaft dankbar sein, welcher Sozialversicherungsrecht nur dann betreibt, wenn er es insbesondere im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Fragestellungen muss. Dies beginnt schon mit dem Prüfungsschema zum Beschäftigungsverhältnis (A, Rn. 1). Die Unterschiede zum Arbeitsverhältnis sind hier unübersehbar, wenn man sich die einzelnen Merkmale der Prüfung besieht. Die Liste der Berufsgruppen (B) ist insoweit äußerst hilfreich, hier findet man etwa die Messehostess sowie die Tagesmutter. Regelmäßig wird es auf den Einzelfall ankommen. Mit „Prozessuales“ ist der nächste Abschnitt überschrieben, hier gilt es zwischen dem Rechtsweg zur Sozial- (C) und zur Arbeitsgerichtsbarkeit (D) zu unterscheiden, je nachdem worum es geht. Dass die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nicht nur Vorteile für die Betroffenen mit sich bringt, machen die Ausführungen zur Rückzahlung von Honoraren deutlich (Rn. D 9). Der Rechtsschutz im Steuerrecht (E) sowie Strafverfahren mit Bezug zu § 7 SGB IV (F) schließen sich an. Abgerundet werden die Praxishilfen mit ausführlichen Erläuterungen im Hinblick auf das im Zuge der Covid 19-Pandemie wichtig gewordene Homeoffice (G). Im Vordergrund steht das Arbeitsrecht, angesprochen wird unter anderem ein möglicher Rechtsanspruch auf diese Art der Erbringung der Arbeitsleistung (Rn. 15 ff.), der Arbeits- und Gesundheitsschutz (Rn. 33 ff.) sowie der Datenschutz (Rn. 58 f.).

          Dass der Kommentar ein ausgezeichnetes Stichwortverzeichnis hat, sei noch erwähnt. Fazit: Nicht nur wer für eine bestimmte sozialversicherungsrechtliche Fragestellung im Zusammenhang im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis eine Antwort sucht, sondern auch wer tieferschürfend systematische Ansprüche hat, wird im Kainz jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung erfahren. Was will man mehr von einem guten Kommentar? (cwh)

           

          Altvater, Lothar / Baden, Eberhard / Baunack, Sebastian / Berg, Peter / Dierßen, Martina / Herget, Gunnar / Kröll, Michael / Lenders, Dirk / Noll, Gerhard: BPersVG, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften sowie vergleichenden Anmerkungen zu den Landespersonalvertretungsgesetzen, Kommentar für die Praxis, 11. Aufl. Frankfurt 2023, ISBN 978-3-7663-7102-7, 2.491 S., € 189,00.

            Einer der traditionsreichsten Kommentare zum Bundespersonalvertretungsgesetz ist wieder in Neuauflage erschienen: der „Altvater“. Rd. 50 Jahre schon begleitet das in der ersten Auflage von Kuhn, Sabottig, Schneider, Thiel und Wehner begründete Werk diejenigen, welche sich mit dem Personalvertretungsrecht auseinandersetzen müssen. Erwähnt werden soll, dass Lothar Altvater, welcher seit der zweiten Auflage des Kommentars im Jahre 1985, nunmehr aus dem Autorenkreis ausgeschieden ist. Die verbliebene achtköpfige Autorenschaft rekrutiert sich in erster Linie aus der Rechtsanwaltschaft. Das Bundespersonalvertretungsgesetz selbst, welches dem Buch den Namen gibt, gilt allerdings nur in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften. In den Ländern ergeben sich die Rechte der Personalvertretungen aus den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen. Anders als in der Betriebsverfassung, wo ein einziges Gesetz maßgeblich ist, gibt es für die Dienststellenverfassung also siebzehn verschiedene Regelwerke. Der Grund hierfür liegt bei den Beamten. Für die Landesbeamten sind die Länder zuständig, nicht der Bund. Da aber auch diese Beschäftigtengruppe in die Dienststellenverfassung eingebunden werden sollte, mussten jeweils eigene Gesetze geschaffen werden. Der Kommentar trägt dieser Rechtszersplitterung dadurch Rechnung, dass am Ende der Erläuterungen zu einer Bestimmung vergleichende Hinweise auf sämtliche relevanten Landesregelungen gebracht werden. Davon abgesehen wird nicht nur das BPersVG nebst der dazu erlassenen Wahlordnung kommentiert, vielmehr finden sich auch Anmerkungen zu entsprechenden Nebengesetzen. Die Neuauflage stellte die Autorenschaft vor einige Herausforderungen. Am 14.6.2021 wurde das „Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ vom 9.6.2021 im Bundesgesetzblatt (Teil I 2021 Nr. 31) veröffentlicht. Es trat am 15.6.2021 in Kraft und brachte eine Vielzahl von Änderungen mit sich. Inhaltlich sind die Schaffung neuer und die Konkretisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände, die Regelung einer rechtssicheren elektronische Kommunikation zwischen Personalrat und Dienststelle, die Ansiedlung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Personalvertretung, die Erleichterung von Teilfreistellungen, die Möglichkeit digitaler Personalratssitzungen, die Überarbeitung des Wahlrechts sowie Vorkehrungen zur Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten zu nennen. Auch sprachlich wurde das Gesetz überarbeitet und – was im Hinblick auf den Arbeitsaufwand für eine Neuauflage schwerer wiegt – die Paragrafenreihenfolge geändert. Um es vorweg zu sagen: Die Autoren haben alle diese Herausforderungen bravourös gemeistert. Einige der Neukommentierungen sollen im Folgenden angesprochen werden.

            Die Einleitung besorgt nunmehr Baden, welcher nach einer Darstellung der Historie des BPersVG einen Überblick über das BPersVG 2021 gibt (Rn. 47 ff.). Interessant sind die Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Stellung des Personalrats in der Kommentierung zu § 1, den Dierßen verantwortet, welcher dem Personalrat die Grundrechtsfähigkeit zubilligt (Rn. 46). In dem von Berg kommentierten § 2 wird ausführlich auf die Benachteiligungsverbote eingegangen, was ein Eingehen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfordert (Rn. 44 ff.). Wenig überraschend finden sich bei Noll viele Bestimmungen des Landesrechts, welche bezüglich des Beschäftigtenbegriffs Sonderregelungen treffen (§ 4 Rn. 66 ff.). In § 9 findet sich einiges zum Zugangsrecht der Gewerkschaften (Rn. 29 ff.). Nur in Ausnahmefällen soll es nicht bestehen (Rn. 40 ff.), meint Berg. Bei § 17 kommt Noll naturgemäß nicht ohne Berechnungsbeispiele aus (Rn. 7 ff.): Die Sitzverteilung auf die Gruppen, Beschäftigungsarten und Geschlechter ist eben nicht einfach zu bestimmen. Komplizierter als in der Betriebsverfassung ist wegen des Gruppenprinzips die Zusammensetzung des Vorstands, welche Kröll erläutert (§ 34 Rn. 7 ff.). Raum benötigt die von Noll besorgte Kommentierung des § 46, hier geht es um das liebe Geld! Ebenso ausführlich behandelt derselbe Autor die Rechtstellung der Personalratsmitglieder (§§ 50 ff.). Die Besonderheiten bei der Übernahme von Auszubildenden gegenüber der Betriebsverfassung kann man bei Kröll nachlesen: Hier spielt die Abschlussnote eine wesentliche Rolle (§ 56 Rn. 39: „deutlich mehr als eine Notenstufe“). Bei den Dienstvereinbarungen ist zu beachten, dass anders als im Betriebsverfassungsgesetz, in welchem § 88 den Betriebsparteien weitgehende Freiheit einräumt, § 63 BPersVG eine enumerative Regelung trifft. Die Landesrechte regeln dies überwiegend anders (§ 63 Rn. 52). Dass ein Schwerpunkt des Buches die Beteiligungsrechte des Personalrats bilden, liegt auf der Hand. Berg verweist sinnvollerweise in seiner Kommentierung der §§ 65 ff. regelmäßig auf die Landesrechte und deren Besonderheiten (zB § 65 Rn. 12 ff.). Dies erleichtert das Auffinden der entsprechenden Vorschriften ungemein. Ausführlich geschildert wird in der Folge insbesondere auch das Verfahren der Mitbestimmung (§ 70). Baden bespricht dann eingehend die Mitbestimmungstatbestände in personellen und sozialen Angelegenheiten (§§ 78 ff.), Dierßen erklärt die Mitbestimmung in organisatorischen Fragen (§ 80). Auch im öffentlichen Dienst kann es zu Kündigungen kommen – wenn auch im Vergleich zur Privatwirtschaft eher selten. Dierßen schildert das nach §§ 85 f. einzuhaltende Verfahren. Die prozessualen Vorschriften der §§ 108, 109 sind Sache von Baden, der eingehend das Verfahren beleuchtet; es finden ja nach § 108 Abs. 2 BPersVG die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren entsprechende Anwendung. Natürlich wird auch das neunte Kapitel des BPersVG mit seinen Vorschriften für besondere Verwaltungszweige, Dienststellen des Bundes im Ausland sowie zur Behandlung von Verschlusssachen sorgfältig behandelt.

            Im Anhang steht die Wahlordnung zum BPersVG an erster Stelle. Das ist nun nicht das spannendste Rechtsgebiet, nichtsdestoweniger sind die Vorschriften von großer Wichtigkeit. Die Hauptlast der rd. 150 Seiten zu diesem Thema trägt Noll, unterstützt von Baunack. Weitere Kommentierungen erfolgen zum Deutschen Richtergesetz (Baunack) und zu den einschlägigen Normen des Bundeseisenbahnvermögens sowie die Postnachfolgeunternehmen betreffend (Lenders). Anhang V ist dem Personalvertretungsrecht bei der Bundeswehr mit einem Schwerpunkt auf dem Soldatenbeteiligungsgesetz (Dierßen) gewidmet. Gestreift wird das Vertrauensmännerrecht der Zivildienstleistenden, ausführlich behandelt werden muss das Betriebsvertretungsrecht bei den Stationierungsstreitkräften der NATO (Dierßen). Auch das Strafgesetzbuch (§§ 203 – 205) verdient Beachtung (Herget) und abschließend kommen auch noch die Jobcenter nach dem SGB III zu ihrem Recht (Lenders/Baunack).

            Naturgemäß konnte hier nur ein kleiner Teil der behandelten Vorschriften genannt werden, die sich im Kommentar zum Personalvertretungsgesetz von Altvater/Baden/ Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/Lenders/Noll finden. Erwähnt sei noch die im Anhang X eingestellte Synopse zwischen der alten und der neuen Fassung des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Dass das Werk ein ausgezeichnetes Stichwortverzeichnis hat, versteht sich fast von selbst. Der Kommentar gibt einen ausgezeichneten Überblick über die neue Rechtslage und ist ohne weiteres zu empfehlen. (cwh)

             

            Kohte, Wolfhard / Faber, Ulrich / Busch, Dörte (Hrsg.), Gesamtes Arbeitsschutzrecht, Handkommentar, Nomos ­ , 3. Auflage Baden-Baden 2023, 1755 S., ISBN 978-3-8487-7049-6, € 159,00.

              Unter der Vielzahl von Kommentaren zu arbeitsrechtlichen Gesetzen stellt das Erläuterungswerk von Kohte/Faber/ Busch eine Besonderheit dar, widmet es sich doch dem Arbeitsschutzrecht, einer wissenschaftlich chronisch vernachlässigten Materie. Der Fokus im Schrifttum liegt eindeutig auf dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz ist zwar von eminenter praktischer Bedeutung, findet aber literarisch kaum Beachtung. In der Tat ist der Handkommentar das einzige Werk, welches in übersichtlicher Form alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz dokumentiert. Kohte, Faber und Busch haben mit ihrem Buch also eine echte Marktlücke entdeckt. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass das Werk nun schon in dritter Auflage erscheint. Gegenüber der vor fünf Jahren erschienenen Vorauflage ist es um rd. 200 Seiten gewachsen, was nicht zuletzt dadurch bedingt ist, dass zum einen das sich stets weiterentwickelnde Unionsrecht auch im Arbeitsschutz eine gewichtige Rolle spielt, zum anderen die Covid 19-Pandemie neue Frage aufgeworfen hat. Das Autorenteam – dreißig an der Zahl – rekrutiert sich aus der betrieblichen, behördlichen und verbandlichen Praxis, der Wissenschaft sowie der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Dreizehn weibliche Kommentatorinnen bilden eine Quote, welche bei vergleichbaren Werken auch rechtsgebietsübergreifend kaum zu finden ist! Dies soll hier nicht unerwähnt bleiben. Alle einschlägigen Normen sind auf aktuellstem Stand kommentiert. Der Kommentar gliedert sich in sieben Teile. Nach einer von Faber und Kohte verfassten Einleitung, in der ganz aktuell die Gefährdungen durch Viren in der Systematik des deutschen Rechts angesprochen werden (Einl. Rn. 3 ff.), folgt der den Grundlagen gewidmete Teil 1 des Werkes. Bücker skizziert zunächst das soziale Grundrecht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, der Fokus liegt auf Art. 31 Grundrechtecharta der EU, wobei der internationale und europäische Rechtsrahmen ebenfalls dargestellt wird. Das sekundäre Unionsrecht beleuchtet dann Kohte, welcher auf die einschlägigen Richtlinien eingeht. Mit „Arbeitsschutz und Gesundheitsprävention“ ist Teil 2 überschrieben. Schwerpunkt dieses Abschnitts ist die Kommentierung des ArbSchG (S. 117 – 559), welche sich mehrere Autoren teilen. In der Folge geht Nebe auf das betriebliche Eingliederungsmanagement und damit auf § 167 SGB IX ein. Anschließend kommentiert sie §§ 20 – 20 c SGB V, welche die Gesundheitsförderung normieren. Teil 3 ist einer Materie gewidmet, welche der „normale“ Arbeitsrechtler eher vom Hörensagen kennt, die nichtsdestotrotz aber für die davon betroffenen Betriebe eminent wichtig ist, nämlich den Arbeitsschutzverordnungen. Auf rd. 400 S. werden die Verordnungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), über Arbeitsstätten (ArbStättV), über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BauStellV), über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV), über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV), zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV), zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV), über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV), zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) sowie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) besprochen. Teil 4 enthält eine komplette Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes (S. 1008 – 1354). Der offenen Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vertrauensarbeitszeit vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch möglich ist, widmen sich Reim und Paschke im Rahmen der Erläuterungen zu § 1 ArbZG (Rn. 36 ff.). Deutlich wird, dass die – auf den ersten Blick nur vorteilhafte – eingeschränkte Kontrolle des Arbeitgebers über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit für die Arbeitnehmerschaft erhebliche Nachteile in sich birgt. Hinrichs komplettiert diesen Abschnitt durch Hinweise zur Bedeutung des Urlaubs im Kontext des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (S. 1329 – 1354). Arbeitgebern bzw. ihrer Beraterschaft sei die Lektüre der Ausführungen zu Befristung, Verfall und Verjährung des Urlaubsanspruchs empfohlen; Hinrichs stellt hier die aktuelle Rechtslage anschaulich dar, die aktuelle Rechtsprechung ist eingearbeitet (Rn. 31 ff.). Neben dem allgemeinen und dem berufsbezogenen Arbeitsschutz gibt es auch beschäftigungsspezifische Regelungen. Ihnen trägt der 5. Teil mit Ausführungen zum Mutterschutz sowie dem Kinder- und Jugendarbeitsschutz Rechnung (S. 1355 – 1422). Die Arbeitssicherheitsorganisation findet sich im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie in § 22 SGB VII, die Erläuterungen hierzu finden sich im ausführlichen 6. Teil (S. 1423 – 1541). Recht nützt nichts, wenn es nicht durchsetzbar ist. Die entsprechenden individuellen und kollektiven Gestaltungs- und Druckmöglichkeiten enthält Teil 7 (S. 1543 – 1711), der Schwerpunkt liegt auf den einschlägigen Normen der betrieblichen Mitbestimmung (BetrVG, BPersVG, Mitbestimmungsrechte nach Kirchenarbeitsrecht). Dass das Buch ein ausführliches Stichwortverzeichnis hat, versteht sich von selbst. Hervorgehoben werden sollen aber auch die ausführlichen Literaturverzeichnisse im Text. Gerade für diejenige Leserschaft, welche mit Fragen des Arbeitsschutzes eher am Rande zu tun hat, sind die Verweise wertvoll. Fazit: Das Werk hält, was sich Personen, die in Betrieben und Dienststellen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortlich sind bzw. diese zu überwachen haben, von ihm versprechen. Nicht nur wer für eine bestimmte Frage arbeitsschutzrechtlicher Art eine Antwort sucht, sondern auch wer tieferschürfend systematische Ansprüche hat, wird im Kohte/Faber/Busch jedenfalls nicht nur fündig werden, sondern auch eine kundige Beratung erfahren. (cwh)

               

              Grobys, Isabella / Panzer-Heemeier, Andrea (Hrsg.), StichwortKommentar Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht | Kollektives Arbeitsrecht | Prozessrecht Alphabetische Gesamtdarstellung, 4. Aufl., Nomos, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-7198-1, 2.678 S., geb., € 149,00.

                Bereits in vierter Auflage erscheint der Stichwortkommentar zum Arbeitsrecht von Grobys und Panzer-Heemeier. Fünf Jahre sind seit der letzten Printfassung vergangen, seither hat sich im Arbeitsrecht nicht nur bedingt durch die Corona-Pandemie einiges getan, was eine Neuauflage erforderlich macht. 50 Personen ganz überwiegend aus der Anwaltschaft teilen sich die Arbeit, das gesamte Arbeitsrecht dem Leser nach Stichworten nahezubringen. Damit ist die Besonderheit des Werkes bereits angesprochen. Es handelt sich nicht um einen „Kommentar“ im klassischen Sinne, also die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes in ihrer numerischen Abfolge. Vielmehr ist das Werk alphabetisch von A wie „Abfindung“ bis Z wie „Zwangsvollstreckung“ aufgebaut, die Erläuterung erfolgt also anhand von Schlagwörtern. Für die Leserschaft hat das den Vorteil, sämtliches Wissenswerte zu einzelnen Problemkomplexen in einer Abhandlung zu finden. Es bedarf also nicht der Lektüre der Kommentierungen zu mehreren Einzelbestimmungen, um eine bestimmte Frage zu lösen. Nach einer Einführung in den Stoff findet man zunächst Hinweise zum Individualarbeitsrecht sowie zu den kollektivarbeitsrechtlichen Implikationen des jeweiligen Problemkomplexes. Je nach Thematik schließen sich dann prozessuale Hinweise an, teilweise ergänzt durch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Erwägungen. Die Länge der Beiträge variiert, sie hängt vom Umfang der zu besprechenden Fragen ab. Ein Blick auf die behandelten Stichwörter macht deutlich, dass die wesentlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen bearbeitet werden. So findet man Grundsätzliches wie den „Arbeitnehmer“ (S. 209 – 227), aber auch Spezielles wie die „Nachtarbeit“ (S. 1879 – 1886) oder den „Sonderurlaub“ (S. 2037 – 2043). Hervorzuheben ist noch ein weiterer Umstand: Den Praktiker interessiert in erster Linie – wenn nicht ausschließlich – die aktuelle Rechtslage. Diese wird im Arbeitsrecht nun mal in wesentlichen Zügen von der Rechtsprechung gestaltet, in einzelnen Bereichen wie dem Arbeitskampfrecht existieren überhaupt keine bzw. nur rudimentäre Regelungen. Dieser Besonderheit des Rechtsgebietes trägt der Stichwortkommentar dadurch Rechnung, dass sich die Ausführungen ganz überwiegend auf Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit stützen. Dass das Bundesarbeitsgericht insoweit eine herausragende Rolle in den Fußnoten spielt, liegt auf der Hand. Mit Literaturzitaten gehen die Verfasser eher sparsam um, manchen Leser wird dies freuen. 2.678 Seiten umfasst das Opus, welches die wesentlichen Rechtsgebiete des Arbeitsrechts abdeckt. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis rundet das Werk ab. Die Anschaffung lohnt sich für den mit arbeitsrechtlichen Fragen befassten Rechtsanwender allemal. (cwh)

                Prof. Dr. Curt Wolfgang Hergenröder (cwh), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Handels- und Zivilprozessrecht, Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte sind: Deutsches, Europäisches und Internationales Arbeits-, Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht.

                cwh@uni-mainz.de

                Diese Seite benutzt Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

                Datenschutzerklärung