Dielmann, Gerd: Krankenpflegegesetz und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege. Text und Kommentar für die Praxis, Mabuse Verlag 3. Auflage 2013, ISBN 9783863210014, € 32,90
Das Krankenpflegegesetz (KrPflG) vom 16. Juli 2003 mit der dazugehörenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt seit dem 1. Januar 2004. Dielmann hat noch im Jahre 2004 die Erstauflage des Besprechungswerkes vorgelegt. Zwischenzeitlich sind zahlreiche Gesetzesänderungen und Urteile ergangen, die mit Stand September 2012 in die nunmehr dritte Auflage des Kommentars eingeflossen sind. Damit liegt Lehrenden wie Auszubildenden, Personalverantwortlichen und betrieblichen Interessenvertretungen ein wertvolles Nachschlagewerk vor, welches die Regelungen im Bereich der Krankenpflegeausbildung praxisnah und leicht verständlich erläutert.
I. Im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Vorschriften berücksichtigt Dielmann sehr sorgfältig die einschlägige Rechtsprechung und stellt auch einen Bezug zu der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie zu anderweitigen einschlägigen Rechtsvorschriften des Arbeitsrechts her. Bestehen Unterschiede, weist er ausdrücklich darauf hin.
So beträgt nach § 13 KrPflG die Probezeit im Ausbildungsverhältnis mit Gesundheits- und Krankenpflegern/innen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen sechs Monate, während das BBiG in § 20 vorsieht, dass mit Auszubildenden ein Probezeit von mindestens einem Monat und maximal vier Monaten zu vereinbaren ist. § 15 KrPflG regelt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Vorschrift ist der Regelung in § 22 BBiG nach gebildet. Demzufolge berücksichtigt der Autor im Rahmen seiner Kommentierung auch einschlägige Rechtsprechung, die zum BBiG ergangen ist.
Gleiches gilt für Regelungen in weiteren Gesetzen zum Arbeitsrecht, die auch auf die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger anzuwenden sind. Als Beispiel zu nennen ist § 17 Mutterschutzgesetz, der einen Sonderkündigungsschutz für schwangere Beschäftigte vorsieht, und uneingeschränkt auf Auszubildende anzuwenden ist (§ 15 KrPflG Absatz 7 der Erläuterungen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Hamm, Urteil vom 07.02.1979, A 14 Sa 1457/78). Bei diesen Ausbildungsverhältnissen handelt es sich – obwohl die Termini „Schülerin“ bzw. „Schüler“ verwendet werden – um betrieblich – arbeitsrechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse (§ 15 KrPflG Absatz 1 der Erläuterungen). An dieser Stelle sei ein Hinweis erlaubt: Es wäre wünschenswert gewesen, wenn Dielmann im Rahmen seiner Kommentierung die einzelnen Absätze mit Rdnrn. versehen hätte, um die Zitiermöglichkeit zu erleichtern.
II. Im Anschluss an die Kommentierung der 27 Paragraphen des KrPfG erläutert Dielmann auf S. 185 ff. des Werkes die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 8 KrPflG erlassen worden ist. Zur Abrundung hat Dielmann in einem Anhang den Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) – und zwar den Allgemeinen und Besonderen Teil Pflege – abgedruckt (S. 237 ff.). Gleiches gilt für das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze sowie für die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Auszug).
III. Ausblick: Am 17. Juli 2017 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Pflegeberufereformgesetz beschlossen, dessen Artikel 1 das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) beinhaltet.
Mit diesem Gesetz werden die bisher im Altenpflege- sowie im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen zusammengeführt. Die Grundkonzeption der neuen Ausbildung sieht vor, dass alle Auszubildenden beider Ausbildungsberufe zwei Jahre lang gemeinsam ausgebildet werden. Sie können einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Alternativ können sie stattdessen einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege anstreben. Es gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden, und ist eines der wichtigsten Reformgesetze für die Zukunft der Pflegeausbildung der letzten Jahre.
Selbst wenn sich damit künftig die Struktur der Ausbildung abweichend von den bisherigen Regelungen gestaltet, kann das Besprechungswerk für die vor diesem Stichtag begonnen Ausbildungsverhältnisse unverändert verwendet werden. Für die Ausbildung auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes lassen sich die grundsätzlichen Problemstellungen nach wie vor der besprochenen Kommentierung entnehmen. Vielleicht stellt Dielmann seine Kommentierung in der 4. Auflage ja auch auf die neue Rechtsgrundlage um? Dann hätten die an der Ausbildung Beteiligten ein aktuelles Nachschlagewerk, welches sie bei auftretenden Fragen zu Rate ziehen können. (csh)
Honig/Knörr/Thiel: Handwerksordnung mit Berufsbildungsrecht, Kommentar, C.H.BECK 5. Auflage 2017, XXI, 673 S., Hardcover (in Leinen), ISBN 978-3-406-69581-0. € 99,00
Die Handwerksordnung (HwO) hat verschiedene Regelungsbereiche: die Ausübung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes im ersten Teil, die Berufsbildung im Handwerk im zweiten Teil, die Meisterprüfung im dritten Teil, die Organisation des Handwerks im vierten Teil sowie Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften im fünften Teil. Gegenüber der Gewerbeordnung sowie dem Berufsbildungsrecht ist sie Spezialgesetz. Sie ist am 24. September 1953 in Kraft getreten und hat seit dieser Zeit mehrfache Änderungen erfahren.
I. Der traditionsreiche und bewährte Kommentar zur Handwerksordnung ist im Jahre 2017 nunmehr bereits in der 5. Auflage erschienen und wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Er bietet in bewährter Form eine praxisnahe Darstellung der Vorschriften der HwO in wissenschaftlich vertiefter Form. Rechtsprechung und Literatur sind auf dem aktuellen Stand. Die klare Struktur und Gliederung der Kommentierung der einzelnen Vorschriften erlaubt ein angenehmes Arbeiten mit dem Werk. Wie auch in den Vorauflagen beinhaltet der Kommentar eine Erläuterung der §§ 10 bis 26 BBiG, die auch für die Berufsausbildung im Handwerk wesentlich sind. Im Anhang wurden ergänzende Vorschriften abgedruckt. Ein substantiiertes Inhaltsverzeichnis vorne sowie ein ausführliches Sachregister am Schluss des Werkes erlauben ein rasches Auffinden der gewünschten Zitatstelle und erleichtern auf diese Weise die Arbeit mit dem Kommentar wesentlich. Damit hat die von den Autoren ins Auge gefasste Zielgruppe von Rechtsanwälten, Richtern, Gewerbeämtern, Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Handwerkern ein praxistaugliches Werk in der Hand, mit welchem sich auf schnelle Weise auftretende Fragen klären lassen.
II. Soweit im ersten Teil die Ausübung eines Handwerks bzw. handwerksähnlichen Gewerbes geregelt ist, wird zwischen zulassungspflichtigen (aufgelistet in der Anlage A der HwO, abgedruckt auf S. 568) und zulassungsfreien (zusammengefasst in der Anlage B der HwO, abgedruckt auf S. 569 f.) Handwerken bzw. handwerksähnlichen Gewerben (aufgelistet und abgedruckt auf S. 570 f.) unterschieden. Während erstere grundsätzlich nur ausgeübt werden dürfen, wenn der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist, muss der Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes lediglich der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Meisterprüfung bestanden bzw. einen Betriebsleiter eingestellt hat, welcher seinerseits die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk bestanden hat (§ 7 HwO Rdnr. 26 ff.).
In den §§ 21 ff. HwO (zweiter Teil) ist die Berufsausbildung im Handwerk geregelt. Diese erfolgt als duale Ausbildung aufgrund von Ausbildungsordnungen, die vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen werden (§ 25 HwO Rdnrn. 1 ff.). Sie werden in das von der Handwerkskammer zu führende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen und von der Handwerkskammer überwacht und gefördert. Diese Ausbildungsverhältnisse unterliegen den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), soweit nicht die HwO Besonderheiten regelt. Das gilt z.B. für die §§ 21 ff. HwO, welche Sonderregeln betreffend die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden enthalten. Damit greifen die §§ 27 ff. BBiG nicht. Als weiteres Beispiel möge die Pflicht zum Führen eines Ausbildungsnachweises dienen. Die bisher in § 26 Abs. 2 Nr. 7 HwO beinhaltete Regelung wurde aufgehoben. Nunmehr greift § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG (vgl. die Kommentierung zu § 125 HwO). Beinhaltet die HwO keine Regelungen bzgl. der Ausbildung, greifen die Vorschriften des BBiG. Aus diesem Grunde findet sich auf S. 583 ff. eine Kommentierung der auch in der Ausbildung im Handwerk einschlägigen §§ 10 bis 26 BBiG.
Die Regelungen zur Meisterprüfung und zum Meistertitel sind im dritten Teil enthalten. Die Prüfungen werden durch staatliche Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Hier bei handelt es sich um staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk (§ 47 HwO Rdnr. 2).
Teil 4 der Handwerksordnung regelt die Organisation des Handwerks in Form der Selbstverwaltung. Vorgesehen sind Handwerksinnungen (§§ 52 ff. HwO), Innungsverbände (§§ 79 ff. HwO), Kreishandwerkerschaften (§§ 86 ff. HwO) sowie Handwerkskammern (§§ 90 ff. HwO). Letztere sind Organe der handwerklichen Selbstverwaltung (hierzu ausführlich § 90 HwO Rdnrn. 1 ff.).
Auf Seite 552 ff. findet sich sodann die Kommentierung der im Teil 5 der HwO geregelten Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften.
III. Der Leser erhält mit dem Erwerb des Besprechungskommentars eine vollständige Darstellung und Erläuterung der Vorschriften der Handwerksordnung und alle wichtigen Informationen über die Struktur und Organisation des Handwerks, die Voraussetzungen für die Ausübung eines Handwerks bzw. handwerksähnlichen Betriebes sowie über die Berufsausbildung einschließlich der Modalitäten der Meisterprüfung. Von unschätzbarem Vorteil ist die ebenfalls im Besprechungswerk beinhaltete Kommentierung der Vorschriften der §§ 10 bis 26 BBiG, die auch im Ausbildungswesen im Handwerk einschlägig sind. Damit kann der Leser aus nur einem Werk die wesentlichen Regelungen für die Berufsausbildung im Handwerk ersehen. Der bewährte Kommentar ist auch in der nun vorliegenden 5. Auflage eine empfehlenswerte Option für jeden, der auf einschlägige Informationen im Bereich des Handwerks angewiesen ist. (csh)
Oerder/Wenckebach: Entgelttransparenzgesetz. Basiskommentar, Bund-Verlag 2018, Softcover, ISBN 978-3-7663-6724-2. € 29,90
Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – kurz Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – in Kraft getreten. Es möchte dazu beitragen, den grundgesetzlich in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in der Praxis zu mehr Geltung zu verhelfen. Nach Erhebungen des Statischen Bundesamtes ist es leider auch derzeit noch gängige Praxis, dass bisher hinsichtlich des Entgeltes keine wahre Gleichberechtigung praktiziert wird. Hier setzt das neue Gesetz an. Es arbeitet mit einem Auskunftsanspruch, der erstmals ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieben und Dienststellen ab 200 Mitarbeitern geltend gemacht werden konnte. Das Verfahren dieses Auskunftsanspruchs und die damit zusammenhängenden Fragen bzgl. der Neuregelungen beantwortet dieser Basiskommentar.
I. Oerder, ihres Zeichens Rechtsanwältin in Düsseldorf, und Wenckebach, Tarifsekretärin in der IG Metall Bezirksleitung Berlin, Brandenburg, Sachsen, möchten mit ihrer Kommentierung Betroffenen einen ersten Einstieg in die Neuregelung geben. Hierbei sparen sie allerdings auch nicht mit Kritik an dem Gesetzgeber und bemängeln, dass dieser ausschließlich an der Transparenz von Entlohnungssystemen ansetzt – und dies, wie sie ausdrücklich betonen „halbherzig“. Fehlen doch Regelungen zur erforderlichen Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten bei bestehen der Ungleichheit bzgl. der Entgeltzahlung z.B. mithilfe eines Verbandsklagerechts.
Wie auch immer, das neue Gesetz ist zumindest ein Ansatz, Diskriminierungen bei der Entgeltzahlung aufzudecken und den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, diese notfalls im Klagewege aus der Welt zu schaffen. So regelt § 10 EntgTranspG einen individuellen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 EntgTranspG. Beschäftigte einer Geschlechtsgruppe können eine Vergleichsgruppe, bestehend aus mindestens sechs Personen, benennen, welche eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben. Die Autorinnen vertreten die Ansicht, dass an diese Angaben keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können, da den Betroffenen die näheren Einzelheiten unbekannt sein dürften (§ 10 EntgTranspG Rdnr. 6).
Mit diesem Auskunftsanspruch können das Bruttogehalt und maximal zwei weitere Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld, Erschwerniszulage etc.) erfragt werden. Der Auskunftsanspruch hat in Textform zu erfolgen und kann regelmäßig erst nach zwei Jahren erneut geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG). Er kann nur in Betrieben ab in der Regel 200 Beschäftigten angebracht werden. Die näheren Erläuterungen zu dieser Voraussetzung finden sich in der Kommentierung zu § 12 EntgTranspG Rdnrn. 1 ff.
Der Auskunftsanspruch ist gegenüber dem Betriebsrat – so weit ein solcher vorhanden ist – anzubringen, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, das Verfahren an sich zu ziehen (vgl. § 14 EntgTranspG). Dies kann für bestimmte Fallgestaltungen oder Anfragen generell festgelegt werden (vgl. die Kommentierung zu § 14 EntgTranspG Rdnr. 7). Die Nichterfüllung der Auskunftspflicht führt nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG zu einer Beweislastumkehr. Dies gilt auch für die nicht vollständige Beantwortung der Auskunft. Es muss jeder angefragte Entgeltbestandteil beantwortet werden. Dies soll auch für die angefragten Kriterien und Verfahren zur Entgeltfindung gelten (§ 16 EntGTranspG Rdnr. 17). Diese Regeln gelten nach § 16 EntgTranspG auch für den öffentlichen Dienst. Für private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten bestehen nach § 17 EntgTranspG zusätzliche Prüf- und Berichtspflichten.
II. Wer nach der neuen Gesetzesregelung als Arbeitgeber mit einem Auskunftsanspruch eines/einer Beschäftigten konfrontiert wird oder als betroffener Arbeitnehmer selbst einen Auskunftsanspruch anbringen möchte, findet in dem Kommentar wertvolle Hilfestellungen in knapper und praxisgerechter Form nebst Berechnungsbeispielen für das Ermitteln der Vergleichsgehälter. Aber auch Interessenvertretungen (Betriebsrat bzw. Personalrat) erhalten mit dem Werk eine wertvolle Hilfestellung. Es kann Betroffenen als Einstieg in die neue Rechtsmaterie zur Anschaffung empfohlen werden. (csh)
Gunter Prollius: Das Personalhandbuch für die betriebliche Praxis – Aufgabenstellungen und Arbeitsabläufe im Personalbereich, expert Verlag 2. überarb. Auflage 2018, ISBN 978-3-8169-3448-6. € 49,80
Das Handbuch von Prollius liegt nunmehr bereits in der zweiten überarbeiteten Auflage vor. Wie auch mit der ersten Auflage aus dem Jahre 2015 wendet sich der Autor an die Personalverantwortlichen im Betrieb. Diese „Personaler“ haben in Unternehmen vielfältige Aufgaben, die von der Einstellung von Mitarbeitern bis hin zu deren Entlassung reichen. Im Rahmen der Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse kommen umfangreiche Tätigkeiten auf sie zu. Hier gilt es, neben der sachgerechten Umsetzung bestehender Gesetzesregelungen, welche für Arbeitsverhältnisse maßgebend sind, auch die Ressourcen der Mitarbeiter zu erkennen und zu fördern. Wichtige Aufgabe der Personaler ist zudem die Umsetzung und Vertretung der Unternehmensphilosophie. Letztlich wird von ihnen auch verlangt, bei Leistungs- und Verhaltensstörungen der Beschäftigten sachgerecht zu reagieren. Wenn es um die Frage der vorzeitigen Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen geht, werden ihnen die „richtigen“ Entscheidungen abverlangt, um nicht in kostenintensive Rechtsstreitigkeiten abzudriften. Letztendlich ist auch die korrekte Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine der vielfältigen Aufgaben der Personalverantwortlichen. Für all diese Tätigkeiten möchte Prollius mit seinem Handbuch Personalverantwortlichen eine Hilfe an die Hand geben. Praxisnah erläutert er sämtliche angesprochenen Themen mit entsprechenden Beispielen aus der Praxis. So ist der Leser in die Lage versetzt, sich die jeweilige Problematik schnell klar zu machen und die gefundenen Lösungsvorschläge auf seine tägliche Arbeit zu übertragen. Zahlreiche Muster, Checklisten und Tabellen sorgen für Praxisnähe und optimale „Verarbeitung“ der gefundenen Lösungen bei auftretenden Problemen im Betrieb. I. Um die Erörterung der einzelnen Problembereiche möglichst praxisnah zu gestalten, hat der Autor ein „fiktives“ Unternehmen – die „XY-GmbH“ – geschaffen. Er stellt deren Führungskräfte dar und „erfindet“ eine Unternehmensphilosophie. Sodann erläutert er die einzelnen Führungstechniken und -grundsätze und konfrontiert diese fiktiven Personalverantwortlichen mit den Problemen, die sich regelmäßig im Rahmen von Personalfragen ergeben. So beginnt der Autor mit der Darstellung der Aufgaben und Zielsetzung des Personalwesens und beschäftigt sich ausführlich mit Fragen der Personalplanung. Er beleuchtet Fragen der Personalsuche und Möglichkeiten der Rekrutierung von Personal mittels Stellenausschreibungen bzw. der Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen. Im Anschluss daran befasst sich Prollius mit den Modalitäten der Personalauswahl und weist hierbei auf die Bedeutung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hin, welches es zu beachten gilt.
Von großer Wichtigkeit sind seine Ausführungen zum rechtssicheren Abschluss von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Autor die Wichtigkeit der Beachtung des Nachweisgesetzes. Ein weiteres Kapitel ist der Frage der Personalbetreuung und Einarbeitung gewidmet, wobei auch der Zusammenhang zwischen Vergütung und Personalbeurteilung erarbeitet wird.
Letztendlich widmet sich der Autor der Problematik von Leistungs- und Verhaltensstörungen der Mitarbeiter, zeigt mögliche Disziplinarmaßnahmen und Sanktionen auf und bespricht sodann Fragen der Beendigung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen. Hierbei finden auch Fragen der optimalen Gestaltung von Arbeitszeugnissen Berücksichtigung.
Die Abhandlung schließt mit der Erörterung von Möglichkeiten einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Besonders lesenswert sind hier die Empfehlungen für eine kooperative Zusammenarbeit von „Personalern“ mit dem Betriebsrat!
Die gefundenen Ergebnisse und Lösungsvorschläge werden in den einzelnen Kapiteln anhand von Wiederholungsfragen vertieft und mittels zahlreicher Aufgabestellungen eingehend wiederholt. Auf diese Weise wird es dem Leser möglich, sich mit den jeweiligen Problematiken auseinander zu setzen und den bestmöglichen Nutzen aus der Lektüre zu ziehen.
II. Das Buch wendet sich an Fach- und Führungskräfte mittlerer und größerer Unternehmen, an Sachbearbeiter, Referenten und Assistenten, die in die tägliche Personal arbeit eingebunden werden. Aber auch Studenten der Wirtschaftswissenschaften, die sich auf das Personalwesen spezialisieren, können Nutzen aus dem Werk ziehen. Für sie hat der Autor Übungen und Wiederholungsfragen als Vorbereitung für Klausuren und zur Selbsteinschätzung ihres Wissens ausgearbeitet.
Diesem Adressatenkreis ermöglicht das Handbuch einen schnellen Einstieg in die Praxis und die tägliche Personalarbeit. Aber auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kann das Werk eine wertvolle Hilfe sein. Dies gilt in gleicher Weise für die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in Kooperation mit dem Betriebs- bzw. dem Personalrat die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen und zu vertreten hat. Hier sei insbesondere auf das Kap. 12.5 verwiesen, welches wertvolle Empfehlungen für die kooperative Zusammenarbeit mit den genannten Interessenvertretungen beinhaltet.
III. Mit diesem Personalhandbuch wird dem Nutzer ein Leitfaden an die Hand gegeben, der zur täglichen Nutzung und als ständige Informationsquelle empfohlen werden kann. Es erhält in komprimierter und praxisnaher Ausgestaltung wertvolle Informationen für die Arbeit im Personalbereich und sollte deshalb fester Bestandteil der Bibliothek jedes Personalbüros sein. (csh)
Splanemann: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung – Tipps und Arbeitshilfen für die Praxis – Zusammenarbeit mit Betriebsrat und Personalrat (Reihe: aktiv im Betriebsrat). Bund-Verlag Frankfurt, 4. Auflage 2019. 204 S., ISBN 978-3-7663-6734-1. € 19,90
I. Splanemann, seines Zeichens Pressesprecher des ver. di-Landesbezirks Berlin-Brandenburg, hat pünktlich zu der neuen Amtsperiode der frisch gewählten JAV Mitglieder nunmehr die 4. Auflage seines Handbuchs vorgelegt. Mit dieser möchte er insbesondere den neuen JAV-Mitgliedern eine Starthilfe und Tipps geben, damit diese „die ersten Hürden locker“ überspringen können. Das Werk ist aber auch für JAV-Mitglieder gedacht, die jetzt schon die zweite Periode im Amt sind. Dem Autor geht es darum, eine Hilfe zur strukturierten Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu geben. So vermittelt der Ratgeber schnell und verlässlich notwendiges Basiswissen, gibt Tipps und klärt die im Zusammenhang mit der Arbeit in der JAV auftretenden Rechtsfragen. Gleichzeitig gibt er Empfehlungen für eine optimale Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat. So stellt Splanemann nach einer ausführlichen Einleitung im 1. Kapitel des Besprechungswerks die „ersten Schritte der JAV“ vor. Welche Spielregeln und welches Basiswissen müssen JAV-Mitglieder kennen bzw. haben? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat sowie mit der Gewerkschaft? Welche Aufgaben hat die JAV?
Im zweiten Kapitel geht es um die Grundlagen für die JAV-Arbeit. Wie konstituiert sich diese? Welche Aufgaben haben die einzelnen Mitglieder der JAV sowie deren Ausschüsse? Welchen Ausstattungsbedarf hat diese? Kapitel drei ist sodann der Aufgabenplanung der JAV gewidmet, während in Kapitel vier und fünf Tipps für die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat, den Arbeitgebern sowie den weiteren Interessenvertretungen wie z.B. der Schwerbehindertenvertretung gegeben werden. In den Kapiteln sechs und sieben geht es um die Rechte und Pflichten der JAV sowie deren Sitzungen, während Kapitel acht der Jugend- und Auszubildendenversammlung gewidmet ist. Weitere Themen sind die Öffentlichkeitsarbeit der JAV in Kapitel neun, die JAV-Wahlen in Kapitel elf, während in Kapitel zehn wichtige Gesetze und Entscheidungen dargestellt werden.
II. Das Werk ist für den Praktiker geschrieben. Es vermit telt das notwendige Wissen gut verständlich und praxisnah. Zahlreiche Arbeitshilfen – wie Checklisten und Musterschreiben – erleichtern den JAV-Mitgliedern die Arbeit, während ein Online-Quiz zum spielerischen Lernen und zur Wissensüberprüfung einlädt.
Die Arbeit mit dem Ratgeber erleichtern ein ausführliches Inhaltsverzeichnis sowie ein detailliertes Stichwortverzeichnis. Um dem Nutzer einen optimalen Nutzungserfolg zu ermöglichen, sind im Anhang auf S. 181 ff. nützliche Adressen, Auszüge aus dem BetrVG sowie dem BPersVG sowie zum vertieften Befassen mit der Problematik Literaturtipps abgedruckt.
Der kompakte Ratgeber sollte ständiger Begleiter der Mitglieder der JAV sein, da sich mit ihm auftretende Fragen schnell und unkompliziert lösen lassen. Darüber hinaus enthält er zahlreiche Tipps für eine erfolgreiche Arbeit im JAV-Gremium. (csh)
Conte/Gün/Lenz/Luik/Michniok//Ratayzak/Ressel: Praxis der JAV von A bis Z. Das Lexikon für die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, inklusive Onlineausgabe (Reihe: Praxis der Interessenvertretung von A bis Z). Bund-Verlag Frankfurt, 10. Aufl. 2019, 580 S., geb., ISBN 978-3-7663-6745-7. € 49,90
I. Die „Praxis der JAV“ ist nunmehr bereits in der 10. aktualisierten Auflage erschienen – und zwar pünktlich zum Zeitpunkt der letzten Wahlen zur JAV im Oktober und November 2018. Insbesondere die neu gewählten JAV-Mit glieder haben nun ein immenses Informationsbedürfnis. Aber auch die „alten Hasen“ unter ihnen benötigen ein Nachschlagewerk, um anstehende Probleme auf einfache Art und Weise schnell und befriedigend lösen zu können. Das Werk wendet sich explizit an Praktikerinnen und Praktiker in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen, in den Betriebsratsgremien und in den Gewerkschaften sowie an alle Interessierten, die sich über die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung informieren möchten. Dieser Personenkreis benötigt ein Nachschlagewerk, um anstehende Probleme auf einfache Art und Weise schnell und befriedigend lösen zu können.
Dieses finden sie in dem hier zu besprechenden Werk. Es bietet in altbewährter Weise eine hilfreiche Unterstützung bei der täglichen Arbeit. Auf rund 580 Seiten behandeln die Autoren lexikonartig aufgebaut in über 160 Stichwörtern Probleme rund um die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Alphabetisch geordnet werden von „Abmahnung“ bis „Zeugnis“ die für die Arbeit der „JAV-Mitglieder“ wesentlichen Fragestellungen erörtert. Ein Inhaltsverzeichnis am Anfang und ein ausführliches Stichwortverzeichnis am Ende des Buches helfen dem Leser, schnell und unproblematisch die gesuchten Begriffe zu finden. Ergänzt werden die Ausführungen durch zahlreiche Anmerkungen, Beispiele sowie Mustertexte. Damit erhält der Nutzer eine Vielzahl praktischer Arbeitshilfen. Zusätzlich sind Formulare, Musterschreiben und Rechtstexte online verfügbar. Diese wurden gesondert gekennzeichnet und können heruntergeladen und individuell bearbeitet werden. Damit wird wertvolle Arbeitszeit gespart. Gegenüber den Vorauflagen wurden neue Themen aufgenommen wie z.B. „Digitale Medien“ im Stichwort „Prozessorientierte Ausbildung“ und „Betriebsgeheimnis“.
Eingearbeitet wurden u.a. das neue Bundesdatenschutz gesetz sowie die durch das Bundesteilhabesetz erfolgten zahlreichen Änderungen im Sozialgesetzbuch IX im Bereich Schwerbehindertenvertretung und Schwerbehinderte Menschen. Weitere Kernthemen sind die Mindestausbildungsvergütung sowie die Arbeitszeit.
Insbesondere die Einarbeitung der „digitalen Medien“ liegt den Verfassern am Herzen. Sie unterstreichen die wichtige Aufgabe der JAV, die wachsende Bedeutung der digitalen Medien zwecks Erlangung von Medienkompetenz zu fördern und zu unterstützen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese die Berufsausbildung unterstützen können, sich aber auch an den Zielen der Berufsausbildung orientieren müssen.
Die aktualisierte 10. Auflage der „Praxis JAV“ hat den Rechtsstand August 2018, berücksichtigt aber auch künf tige Rechtsänderungen. So wurde im Stichwort „Krankenpflegegesetz“ bereits das ab 1. Januar 2020 geltende Pflegeberufegesetz eingearbeitet. Dieses tritt an die Stelle der Ende 2019 außer Kraft tretenden Krankenpflege- und Altenpflegegesetze und bildet die Grundlage für eine reformierte Ausbildung in der Pflege, der Branche mit der zahlenmäßig höchsten Quote von Auszubildenden.
II. Positiv zu unterstreichen ist, dass die Autoren jedes Stichwort – soweit möglich nach einem einheitlichen Schema aufbauen:
• Grundlagen
• Bedeutung für den Betriebsrat/die JAV
• Bedeutung für die Beschäftigten bzw. für Auszubildende.
Auf diese Weise findet sich der Leser bei der Lektüre der einzelnen Begriffe schnell zurecht und ist in der Lage, die gesuchte Lösung seines Problems rasch aufzufinden. Da die Berufsausbildung ein wichtiges Handlungsfeld der JAV ist, werden zudem Aspekte des Ausbildungswesens grundlegend berücksichtigt. Als Beispiel möge das Stichwort „Anrechnung von Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit“ dienen, welches die in diesem Zusammenhang bestehenden durchaus praktischen Fragen grundlegend erläutert. Auch erörtern die Autoren in den einzelnen Stichworten – soweit von Relevanz – jeweils die Bedeutung des behandelten Problems für Auszubildende und geben wichtige Empfehlungen für diese von der JAV betreuten Beschäftigten ab.
Erwähnenswert ist zudem, dass das Besprechungswerk zahlreiche Muster und Erläuterungsbeispiele enthält wie z.B. das Muster für einen Ausbildungsnachweis (Stichwort „Berichtshefte“ auf S. 187 ff.) oder aber diverse Musterschreiben für die Einladung zur Jugend- und Auszubildendenversammlung (Stichwort „Jugend- und Auszubildendenversammlung“ auf S. 360 ff.). Der Vollständigkeit halber sei lediglich der Hinweis erlaubt, dass der Ausdruck „Berichtsheft“ veraltet ist und das Gesetz nunmehr in § 14 Abs. 2 BBiG ausdrücklich von „Ausbildungsnachweisen“ spricht.
III. Das Werk ist für den Praktiker geschrieben. Der regelmäßig nicht juristisch vorgebildete Nutzer erhält in den einzelnen Stichworten eine leicht verständliche Erläuterung der jeweiligen Problematik. Die „Praxis der JAV“ besticht durch Benutzerfreundlichkeit und leichte Handhabung. Dem Anspruch auf Praxisnähe wird die Tatsache gerecht, dass zahlreiche Muster und Rechtstexte online gestellt worden sind. Ein Registrierungscode für die Online-Version befindet sich vorne im Besprechungswerk. Damit ist der Praktiker in der Lage, die Inhalte der einzelnen Arbeitshilfen auf seinen PC zu spielen und zu bearbeiten. Dies erleichtert die tägliche Arbeit der JAV-Mitglieder erheblich. Ihnen kann der Erwerb dieses Handbuch nachdrücklich empfohlen werden, zumal der Preis von 49,90 EUR im Hinblick auf die Fülle der Informationen als moderat angesehen werden kann. (csh)
Viethen, Hans P. / Wascher, Angelika: Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis. München: Dr. F. Weiss Verlag, 2019, 592 S., kartoniert, ISBN: 9783937015675. € 63,00
I. Das Arbeitsrechtshandbuch von Viethen und Wascher zum Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis erscheint in jährlich aktualisierter Ausgabe. Aktuell liegt es mit Stand 1. März 2019 vor und erreicht mit dieser Auflage einen Umfang von knapp 600 Seiten. Die Neuauflage wurde in der gewohnten Konzeption erstellt. Sie beinhaltet aktuelle Fragen der arbeitsrechtlichen Praxis sowie eine Fülle von Informationen, welche Betriebspraktiker bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen benötigen. Ziel der Autoren ist es, knapp und verständlich eine Antwort auf die Fragen zu geben, die mit der Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen.
II. Diesem Anspruch wird „Der Ratgeber“ auch gerecht. Nach Darstellung der Grundbegriffe des Arbeitsrechts sowie der rechtlichen Grundlagen erörtern die Autoren zunächst Fragen rund um den Abschluss von Arbeitsverträgen, die Möglichkeit des Eingehens befristeter und Probearbeitsverhältnisse sowie der Teilzeitbeschäftigung. Hierbei werden auch die sog. Minijobs ausführlich besprochen. Breiten Raum nimmt sodann die Erörterung der Durchführung von Arbeitsverhältnissen ein: Arbeitspflicht, Arbeitsort und vertragliche Arbeitszeit, Fragen des Arbeitsschutzes, die Nebenpflichten sowie die Haftung der Arbeitnehmer, die Vergütung ( Mindestlohn, Vermögenswerte Leistungen, Betriebsrenten, Sicherung des Arbeitseinkommens ), Fragen der Entgeltfortzahlung sowie des Erholungs- und Bildungsurlaubs, die Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit, Schutzpflichten und Gleichbehandlung im Unternehmen sowie Probleme bzgl. Arbeitnehmererfindungen und Betriebsinhaberwechsel.
Im Anschluss daran besprechen die Autoren Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Anfechtung, Aufhebungsvertrag, Erreichen von Altersgrenzen, Kündigung und Kündigungsschutz, Abfindung, Zeugnis und Arbeitspapiere).
Abgerundet werden die Ausführungen durch die Besprechung von Problemen der Arbeitnehmerüberlassung, des Jugendarbeits- und Mutterschutzes sowie des Schutzes schwerbehinderter Menschen, des Tarif- und Betriebsverfassungsrechtes bzw. des Arbeitsschutzes. Letztendlich erfährt der Leser auch Grundzüge des Verfahrensrechts (Arbeits- und Schiedsgerichte sowie vorgerichtliche Rechtsberatung).
III. In insgesamt 35 Kapiteln stellen die Verfasser das Arbeitsrecht in seiner Gesamtheit mit Stand 1. Januar 2019 dar, wobei auch die aktuelle Rechtsprechung sowie Fachliteratur einschließlich der neuesten Betriebspraxis Berücksichtigung findet.
Darüber hinaus werden wichtige Neuregelungen für die betriebliche Praxis umfassend erläutert. So findet der Leser praxisgerecht erläutert die Neuregelungen zum Teilzeitrecht, insbesondere zur neuen Brückenteilzeit, welche eine befristete Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren möglich macht. Im Zuge dieser zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Reform wurde auch das Recht der Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit neugestaltet. Das gilt auch für die Modalitäten der kapazitätsorientierten Arbeit – kurz ausgedrückt der Arbeit auf Abruf.
Weitere Neuerungen wurden eingearbeitet wie z.B. die zum 1. Mai 2019 vorgenommene Änderung von § 117 BetrVG, die Anhebung der Mindestlöhne nach dem MiLoG wie auch der Branchenmindestlöhne. Von Wichtigkeit ist auch die Darstellung der Auswirkung der Datenschutzgrundverordnung der EU auf die betriebliche Praxis in Deutschland.
Neben diesen gesetzlichen Neuerungen wurde die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung eingearbeitet. Dies gilt bspw. für den Urlaub. Mit der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018, Kreuzinger, C-619/16 ist nun geklärt, dass Urlaub nicht allein deshalb verfallen kann, weil er vom Arbeitnehmer nicht rechtzeitig beantragt worden ist. Vielmehr wird nunmehr der Arbeitgeber in die Pflicht genommen, den Arbeitnehmer auf noch ausstehenden Urlaub hinzuweisen und diesen aufzufordern, ihn rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, damit ein Urlaubsverfall verhindert wird.
IV. Das Werk besticht durch absolute Praxisnähe. Es ist leicht verständlich geschrieben und klar gegliedert. Ein Inhaltsverzeichnis am Anfang und ein sehr ausführliches Stichwortverzeichnis am Ende des Buches erleichtern das Auffinden der gewünschten Literaturstelle. Umfangreiche Zitate ermöglichen zudem ein vertieftes Befassen mit der Problematik.
Alles in allem liegt mit Ratgeber von Viethen und Wascher ein umfang- und inhaltsreiches Nachschlagewerk in handlicher Form vor, welches den Arbeitsalltag der Betriebspraktiker erleichtert und ihnen rechtliche Sicherheit gibt. Es liefert nicht nur Antworten auf arbeitsrechtliche Fragestellungen, sondern – soweit im Zusammenhang sinnvoll und erforderlich – auch auf damit zusammenhängende betriebsverfassungsrechtliche sowie sozialversicherungsund steuerrechtliche Fragen.
Wer mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen in der Praxis befasst ist, findet in dem Ratgeber eine wertvolle Hilfe. Das Werk kann uneingeschränkt empfohlen werden, da der Leser auf knappem Raum eine Antwort auf die wesentlichen Fragen der arbeitsrechtlichen Praxis erhält. (csh)
Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht – Ausgabe 2019/2020, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, 13. Auflage 2019/2020, 1.092 Seiten + CD-ROM, gebunden, ISBN 978-3-8214-7292-8. € 48,00
Zwischenzeitlich gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die beliebte Übersicht über das Arbeitsrecht/ Arbeitsschutzrecht mit Stand 1. Januar 2019 bereits in der 13. Auflage heraus. Wie gehabt wendet sich das Werk an interessierte Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die in gewohnt professioneller Art und Weise einen schnellen Überblick über arbeitsrechtliche Fragen insgesamt, aber auch über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht erhalten. Mit einem erfahrenen Autorenteam aus den Bundesministerien und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat der Herausgeber ein Nachschlagewerk geschaffen, welches auf knapp über tausend Seiten in verständlicher Weise alle Bereiche des deutschen Arbeits- und Arbeitsschutzrechts erläutert.
I. In einem ersten Kapitel stellen die Autoren die Grund lagen des Arbeitsrechts dar und erläutern zunächst ein mal die Grundbegriffe des Arbeitsrechts wie z.B. den Arbeitnehmerbegriff, die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen, die Modalitäten einer Probezeit, die Voraussetzungen von Urlaub oder z.B. von Kündigung. Kapitel zwei ist dem Arbeitsvertragsrecht gewidmet und erläutert leicht verständlich und praxisnah Fragen der Anbahnung und des Abschlusses von Arbeitsverträgen sowie die Pflichten der Arbeitsvertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag. Hierbei werden nicht nur Fragen der Arbeitsleistung sowie der Lohnzahlung erörtert, sondern sämtliche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Problemstellungen diskutiert: Ansprüche auf Erholungs- bzw. Bil dungsurlaub, Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der Elternzeit bzw. Pflege- und Familienpflege zeit, die Folgen eines Betriebsübergangs, die wesentlichen Gründe für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Pflichten des Arbeitsgebers in diesem Rahmen. Ergänzend werden die Sonderformen des Arbeitsvertrages wie z.B. die Befristung von Arbeitsverträgen und die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit besprochen. Auf Seite 411 ff. wird die Einführung eines Anspruchs auf befristete Teilzeitarbeit zum 1. Januar 2019 – die sog. Brückenteilzeit – ausführlich dargestellt, während auf Seite 420 ff. das ebenfalls seit Anfang 2019 neue Recht der Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit und auf S. 423 ff. die aktuellen Änderungen bei Arbeit auf Abruf dargestellt werden. Die Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung können auf S. 426 ff. nachgelesen werden. Hier sei die Anmerkung erlaubt, dass die Autoren jeweils die aktuelle Rechtsprechung aufgearbeitet und zitiert haben. Als Beispiel möge die Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 – C – 61916 (Kreuziger) dienen. Nach diesem Urteil verfällt nicht genommener Urlaub künftig nur noch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seine noch offenen Urlaubstage hinweist und ihn auffordert, seinen Resturlaub noch rechtzeitig zu beantragen und auch zu nehmen, bevor dieser verfällt.
Das dritte Kapitel ist sodann dem Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht gewidmet. Hauptthemenpunkte sind hier die Koalitionsfreiheit als Grundrecht der Arbeitsverfassung, das Koalitions- sowie Tarifvertragsrecht, Fragen der Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis, die Mindestlohngesetzgebung, das Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht sowie die Rechtsgrundsätze für die Zulässigkeit von Streiks neben Fragen der Rechte des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Im vierten Kapitel wird das Recht der Betriebsverfassung dargestellt. Neben allgemeinen Grundsätzen besprechen die Autoren den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, den besonderen Schutz der Mandatsträger sowie das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Breiten Raum nimmt die Darstellung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats ein. Beleuchtet werden auch die Regelungen zum Europäischen Betriebsrat (EBR) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht der Kirchen. Im fünften Kapitel werden die Unternehmensmitbestimmung sowie die betriebliche Mitbestimmung erörtert und die einzelnen Mitbestimmungsgesetze dargestellt. Kapitel sechs behandelt den sozialen Arbeitsschutz besonderer Personengruppen. Es geht dabei um Arbeitszeitregelungen, den Kinder- und Jugendschutz, Fragen der Berufsausbildung, das Mutterschutzgesetz, die in Heimarbeit Beschäftigten sowie den Schutz schwerbehinderter Menschen. Bei der Darstellung des hierfür einschlägigen SGB IX wurden die durch das Bundesteilhabegesetz erfolgten Änderungen berücksichtigt. Insbesondere wurde auf die Neuregelung hingewiesen, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist (S. 809). Im siebten Kapitel werden Probleme des technischen und medizinischen Arbeitsschutzes besprochen. Dargestellt werden eine Vielzahl von Arbeitsschutzregelungen wie z.B. die Grundlagen des deutschen Arbeitsschutzsystems sowie die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes, der Prävention nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Arbeitsstätten- sowie Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Im abschließenden Kapitel 8 geht es sodann um die verfahrensrechtlichen Fragen, explizit die Arbeitsgerichtsbarkeit sowie das Verfahren vor den Arbeitsgerichten.
II. Die Autoren haben darauf geachtet, dem Leser insbesondere die neueste Entwicklung im Arbeits- und Arbeitsschutzrecht aufzuzeigen. Wie erwähnt wurden insbesondere die neue Brückenteilzeit, die neuen Regelungen zum Recht der Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit, die Neugestaltung der Arbeit auf Abruf, die Anhebung der neuen Branchenmindestlöhne ebenso wie des Mindestlohns zum 1. Januar 2019 berücksichtigt. Besprochen wurden zudem die Änderungen bei der Berechnung der Kündigungsfristen, die Modalitäten bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter sowie der Vorschlag der Europäischen Kommission zum Company Law Package (CLP) zur Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts. Dem Buch ist eine CD-ROM beigefügt, welche den gesamten Inhalt in digitaler Form enthält sowie Tabellen zum Berufskrankheitengeschehen.
III. Das Nachschlagewerk zum gesamten Arbeits- und Arbeitsschutzrecht erläutert das gewählte Rechtsgebiet in verständlicher Art und Weise. Sehr praxisorientiert aufgebaut sind die einzelnen Kapitel sinnvoll untergliedert. Ein ausführliches Inhaltsverzeichnis am Anfang des Buches sowie ein gut strukturiertes Stichwortverzeichnis am Schluss des Nachschlagewerkes erleichtern ein rasches Auffinden der jeweiligen Problematik. Zudem beginnt jedes Kapitel mit einer kurzen Zusammenfassung, die einen leichten Einstieg in die einzelnen Themenkomplexe ermöglicht. Das Werk endet mit „Summaries“ der einzelnen Kapitel, welche englischsprachigen Lesern einen Kurzüberblick auf den Inhalt geben. Zudem haben die Autoren – dort wo es sich anbietet – die jeweils aktuelle Rechtsprechung der Obergerichte eingebaut.
Das Nachschlagewerk kann jedem Leser empfohlen wer den, der ohne rechtliche Vorkenntnisse einen Einblick in die verschiedenen Themen des Arbeits- sowie Arbeitsschutzrechtes sucht. Aber auch Nutzer, die bereits über Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, erhalten eine effektive Hilfestelle bei der Lösung bestehender Probleme sowie Informationen über gesetzliche Neuerung. Ein durchaus empfehlenswertes Werk zum kleinen Preis! (csh) ˜
Dr. Carmen Silvia Hergenröder (csh) ist als selbständige Rechtsanwältin tätig. Sie wirkte als Dozentin an der Fachhochschule des Bundes der BfA in Berlin im Bereich des Bürgerlichen Rechts und an der Handwerkskammer für Unterfranken im Bereich des Bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts. In ihrer langjährigen Praxis als Referentin widmet sie sich insbesondere Seminaren zum Arbeits- und Berufsbildungsrecht sowie zum Betriebsverfassungsrecht. Zusätzlich arbeitet sie als Herausgeberin und Autorin juristischer Literatur. Sie ist Beraterin einer Schlichtungsstelle für Ausbildungsstreitigkeiten.
CASIHE@t-online.de