Recht

… an Literatur Interessierte zum Nachdenken über Grundfragen des Rechts bringen.

Aus: fachbuchjournal-Ausgabe 6/2019

 

C. H. Beck, München 2019. VIII, 312 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-406-73747-3, € 29,80

Der Autor und seine Bücher „Recht und Literatur“ und „Biografische Miniaturen“ wurden im fachbuchjournal schon vorgestellt (fbj 2/2017, S. 26 f. und fbj 1/2019, S. 18 f.; auf ein drittes, zur deutschen und amerikanischen Literatur, „Von James Fenimore Cooper bis Susan Glaspell“, 2017 erschienen, sei nur hingewiesen). Was den münsteraner Juristen Pieroth, bis zu seiner Emeritierung Professor für Öffentliches Recht (zuvor in Bochum und Marburg), zur Literatur „getrieben“ hat, beschreibt er in „Recht und Literatur“ so: „… an der Literatur Interessierte zum Nachdenken über Grundfragen des Rechts in Werken der Literatur zu bringen“ (Vorwort, S. XV; siehe auch fbj 2/17, S. 26 f.).

In dem aktuellen, wiederum schön ausgestatteten und „geschenkgeeigneten“ Buch geht er „der Rolle des Rechts in 15 Werken (= Kapiteln; M.H.) der britischen Weltliteratur nach“ (so in der Umschlagseite); auch hier sollen „an Beispielen von Werken der Weltliteratur. Grundprobleme des Rechts, seiner Institutionen und seines Personals, veranschaulicht, das Nachdenken über sie befördert und mögliche Antworten präsentiert, diskutiert und analysiert werden“ (S. V). Gegliedert ist das Buch in drei Teile und 15 Kapitel: Existenz des Rechts (drei Kapitel), Kritik des Rechts (sieben Kapitel) und Leistung des Rechts (fünf Kapitel). Die besprochenen Texte stammen überwiegend aus dem 19. und 20. Jahrhundert (8/4), der älteste von 1596/97, der jüngste von 1968, zwei aus dem 18. Jahrhundert.

Im 1. Teil, 1. Kapitel zeigt William Shakespeare in dem Klassiker „Der Kaufmann von Venedig“ . „spielerisch verschiedene Formen und Funktionen des Rechts“ (S. VI), nämlich als Rache, als schriftliche Setzung, als Gerechtigkeit und als Gnade. Im 2. Kapitel schildert Thomas De Quincey in „Der Rächer“ die Folgen des Versagens des Rechtssystems, nämlich Rache, und im 3. Kapitel buchstabiert George Orwell in „1984“ das Schreckensbild eines Staats ohne Recht aus. Im 2., der Kritik gewidmeten Teil, stößt der Leser unter Anderem auf Jonathan Swifts „Gullivers Reisen“ (zum Rechtswesen als Spiegel menschlicher Schwächen), Henry Fieldings „Amelia“ (korruptes Rechtspersonal in der Feudalgesellschaft), John Galsworthys „Justiz“ (Härte und Milde des Gesetzes) und Edward Morgan Forsters „Auf der Suche nach Indien“ (koloniale Rechtsprechung; „ein Abgesang auf die britische Kolonialherrschaft“.

Im 3. Teil, „Leistung des Rechts“, schließlich behandelt Wilkie Collins in seinem Roman „Die Frau in Weiß“ das Erbrecht als Lebensgrundlage, George Eliot in ihrem Roman „Felix Holt, der Radikale“ den Streit um das allgemeine Wahlrecht, Walter Scott in „Die beiden Viehtreiber“ die Strafbarkeit des Ehrenmordes und Robert Louis Stevenson in „Die Herren von Hermiston“ den Richter und die Todesstrafe. Mit dem Strafrecht und Common Sense setzt sich schließlich im 15. Kapitel Charles Percy Snow in „Der Schlaf der Vernunft“ auseinander.

Pieroth verfährt auch in diesem Werk in der schon im fbj 2/2017 zu „Recht und Literatur“ geschilderten bewährten Weise: Die Kapitel sind jeweils gegliedert in 1. Inhalt und Text (in Kapitel 3: Zusammenfassung des 1nhalts), 11. Der Autor (die Autorin) und sein (ihr) Werk und 111. Die Rolle des Rechts. Beigefügt ist ein „Bibliographischer Anhang“ (S. 291-306), der den Lesern, die mehr zum jeweiligen Werk, dessen Autor oder den angesprochenen Rechtsfragen wissen möchten, reichlich Weiterführendes bietet sowie ein „Personen- und Sachregister“ (S. 307-312). Zu neun Autoren und George Eliot gibt es Abbildungen.

Die Kunst des verdichtenden Zusammenfassens ist nicht Jedem eigen. Pieroth beherrscht sie. Liest man etwa Kapitel 3, Orwells „1984“ (bis 1989 in sage und schreibe 65 Sprachen übersetzt, S. 51 und auch 56), wer kennte das Buch nicht, in seiner Kurzfassung, so erschrickt der Leser erneut, weil die Geschichte wieder „hautnah“ vor einem steht, ihn geradezu „anspringt“. Aber auch der Lebensweg Orwells und die Entstehung des Romans verdienen die Aufmerksamkeit der Leserschaft. Orwell hatte diesen Roman 1947/48 nach dem Tod seiner Frau auf der Hebriden-Insel Jura als „Satire“ verfasst, sollte es doch, so Pieroth, keine Prophezeiung, sondern eine Warnung sein (S. 53). „1984“ wurde im Westen von Vielen als die antikommunistische Streitschrift verstanden, wobei man aber übersah oder übersehen wollte, dass Orwell zwar den doktrinären Sozialismus und Marxismus ablehnte, aber „für Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, Abmilderung der Einkommensungleichheit und eine grundlegende Erneuerung des Erziehungswesens“ eintrat (S. 56). Große Aufmerksamkeit widmet der Autor, bestens nachvollziehbar, in diesem Kapitel wenig verwunderlich, der „Rolle des Rechts“ (S. 51-56).

Etwas näher betrachtet sei noch Kap. 12 „Streit um das allgemeine Wahlrecht“. Unter dem Namen George Eliot hatte Mary Ann (Marian) Evans „Felix Holt, der Radikale“ 1866 publiziert. Schon das Leben dieser Autorin und ihre Werke verdienen es, hierzulande bekannt zu werden (dazu S. 222-225). Dass Pieroth nicht einen ihrer wesentlich erfolgreicheren Romane vorstellt, liegt am Thema, das in der Zeitspanne zwischen 9/1832 und 4/1833 spielt und eben den Streit um das allgemeine Wahlrecht in England schildert. Das damals geltende Wahlrecht war „erstaunlich“ (der Rezensent dachte spontan an das in Preußen bis 1918 geltende, nach der Steuerleistung abgestufte, Dreiklassenwahlrecht), aber lesen Sie selbst! Es mag dem, der das Buch mit großem Gewinn „studiert“ hat, willkürlich erscheinen, gerade diese beiden „Kapitel“ zur Veranschaulichung ausgewählt zu haben, gibt es doch noch 13 andere, die ebenfalls als Exempel infrage gekommen wären. Hier ging es aber nur darum, deutlich zu machen, was Bodo Pieroth mit diesem Werk beabsichtigt hat, nämlich bedeutende Literatur bedeutender britischer Autoren, in der rechtlichen Grundfragen verhandelt werden, der Leserschaft nahezubringen. (mh) 

Univ. Prof. Dr. iur. utr. Michael Hettinger (mh). Promotion 1981, Habilitation 1987, jeweils in Heidelberg (Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte). 1991 Professur an der Universität Göttingen, 1992 Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht in Würzburg, von 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2015 in Mainz. Mitherausgeber der Zeitschrift „Goltdammer’s Archiv für Strafrecht“.

hettinger-michael@web.de

 

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