Die Badische Landesbibliothek feiert im Jahr 2021 ein besonderes Jubiläum
und bietet ab sofort einen virtuellen Festvortrag auf ihrem YouTube-Kanal
Am 31. Dezember 1770 erließ Markgraf Karl Friedrich von Baden (1728–1811) eine erste Benutzungsordnung für seine Hofbibliothek. Die damals im Karlsruher Schloss untergebrachte Sammlung, „die von unseren durchlauchtigsten Vorfahren angelegt und von uns vermehrt wurde“, sollte fortan dem öffentlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. Das in Latein verfasste Statut wurde an der Bibliothekstür angeschlagen und gewährte zu Beginn des Jahres 1771 allen, die danach strebten, den Zutritt zum Universum des Wissens. So kann die Badische Landesbibliothek jetzt ihren 250. Geburtstag als öffentliche Dienstleistungseinrichtung feiern.
Der ursprünglich als Präsenzveranstaltung geplante Festvortrag „Dem Studium der Bücher und der Schönen Künste gewidmet“ mit dem Bibliotheksexperten Dr. Ludger Syré ist ab sofort auf dem YouTube-Kanal der Badischen Landesbibliothek unter https://youtu.be/y1Zy2c1iQps zugänglich.
Als aufgeklärter Landesherr förderte Karl Friedrich Bildung, Kultur und Wissenschaft in besonderen Maße. Dazu gehörte die Öffnung seiner Bibliothek für das Publikum, die zu dieser Zeit nicht ungewöhnlich war – auch andere Landesherren verfügten damals diesen historisch nicht zu überschätzenden Übergang ihrer Hofbibliothek vom herrschaftlichen Repräsentations- bzw. Verwaltungsinstrument zur allgemein zugänglichen Forschungseinrichtung. Vorbild für Karl Friedrich war wohl Kurfürst Karl Theodor, der in Mannheim am 15. Oktober 1763, in Düsseldorf am 3. April 1770 und in München am 18. Dezember 1789 jeweils eine entsprechende Verfügung erließ. Vergleichbare Hofbibliotheken in Dresden oder Darmstadt folgten erst später.
Das Statut regelt in acht Paragraphen den Nutzungszweck, die Öffnungszeiten, das Verhalten der Nutzer in den Bibliotheksräumen, die Ausleih- und Bestellmodalitäten, die Nichtverleihbarkeit von Handschriften und seltenen Drucken, die Fürsorge- und Schadensersatzpflicht der Nutzer für beschädigtes oder verlorenes Bibliotheksgut, die Verlängerung von Leihfristen und die Bestrafung bei unerlaubter Entwendung und Diebstahl. „Zur Bekundung unseres Willens und zur Befestigung dieser Verordnung von unbegrenzter Geltung unterzeichnen wir sie eigenhändig und befehlen sie in der Bibliothek anzuschlagen“, heißt es abschließend.
Ein neunter Paragraph fixierte zudem erstmals die noch heute geltende Verpflichtung badischer Verleger zur Abgabe von Pflichtexemplaren. Karl Friedrich ordnete an: „Welches Werk auch immer in unseren Buchdruckereien veröffentlicht wird, ist in zwei Exemplaren an die Bibliothek ab-zugeben.“ Wie dieser Regelung genau entsprochen wurde, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Sie musste später ohnehin nochmal erneuert werden: Noch Karl Friedrich selbst hat 1807 für sein territorial stark vergrößertes Großherzogtum Baden eine entsprechende Generalverordnung erlassen.
So ist die im Januar 1771 umgesetzte Benutzungsordnung nicht nur die Gründungsurkunde der Badischen Landesbibliothek als Service-Institution für die Öffentlichkeit, sondern auch ihr Ur-sprung als Gedächtnis Badens, das das im Land veröffentlichte Wissen für alle Zeiten verwahrt und vermittelt. Für die mehr als 500 Jahre alte Badische Landesbibliothek gibt es – anders als für andere Landes- und Universitätsbibliotheken – kein eigentliches Gründungsdatum. Deshalb wollte sie ihr Jubiläum „250 Jahre öffentlich!“ jetzt im Januar 2021 ganz besonders feiern. Mit allen ihren Nutzern natürlich. Das wird nun auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr verschoben, wenn wieder alle Services zur Verfügung stehen.